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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/15/0059 E 30. Jänner 2025 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Bindung der Behörden und VwG an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (VwGH 28.5.1991, 91/04/0002, mwN; 17.9.1991, 90/08/0131). Demnach besteht insbesondere keine Möglichkeit mehr, auch noch nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH die Unzuständigkeit des VwG wahrzunehmen (VwGH vS 13.5.1980, 1386/78 = VwSlg 10128 A/1980; 29.7.2015, Ra 2015/07/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040026.L03Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026