1
1.1 Dem vorliegenden Revisionsfall liegt das Vergabeverfahren „Donau-Hochwasserschutz in der MG Z, Mobilschutz“ der zweitmitbeteiligten Partei als öffentliche Auftraggeberin (im Folgenden: Auftraggeberin) zu Grunde, an dem sich unter anderem die Bietergemeinschaft (im Folgenden: BIEGE) bestehend aus 1. der revisionswerbenden Partei und 2. der A GmbH in Y (Deutschland) beteiligt hat.
2
1.2 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2011, 2008/04/0083, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0052, vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, und vom 8. September 2021, Ra 2019/04/0079, verwiesen.
3
Soweit im vorliegenden Revisionsverfahren wesentlich gab die Auftraggeberin mit Schreiben vom 8. Februar 2008 der BIEGE bekannt, dass ihr Angebot ausgeschieden werde, und teilte ihr unter einem die Zuschlagsentscheidung zugunsten der erstmitbeteiligten Partei mit.
4
Mit Bescheid vom 29. April 2008 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) den Nachprüfungsantrag der BIEGE, die Ausscheidensentscheidung vom 8. Februar 2008 für nichtig zu erklären, ab. Den Bescheid des UVS vom 29. April 2008 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. März 2011, 2008/04/0083, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
5
Mit dem am 19. September 2012 beim UVS eingelangten Schriftsatz vom 18. September 2012 beantragte die BIEGE für den Fall, dass ihr Fortsetzungsantrag vom 21. April 2011 im Akt des UVS nicht aufgefunden werden könne und die Frist gemäß § 16 Abs. 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) versäumt worden sei, unter Wiedervorlage des Fortsetzungsantrags bzw. Nachholung des Fortsetzungsantrags die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen „die etwaige Versäumung“ der Frist gemäß § 16 Abs. 9 NÖ VNG. Gleichzeitig begehrte die BIEGE die Feststellung, dass a) die Ausscheidensentscheidung vom 8. Februar 2008, „b) die Zuschlagsentscheidung vom 08.02.2008“, sowie drei weitere Festlegungen der Auftraggeberin lit. c) bis lit. e), rechtswidrig seien.Mit dem am 19. September 2012 beim UVS eingelangten Schriftsatz vom 18. September 2012 beantragte die BIEGE für den Fall, dass ihr Fortsetzungsantrag vom 21. April 2011 im Akt des UVS nicht aufgefunden werden könne und die Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) versäumt worden sei, unter Wiedervorlage des Fortsetzungsantrags bzw. Nachholung des Fortsetzungsantrags die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen „die etwaige Versäumung“ der Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG. Gleichzeitig begehrte die BIEGE die Feststellung, dass a) die Ausscheidensentscheidung vom 8. Februar 2008, „b) die Zuschlagsentscheidung vom 08.02.2008“, sowie drei weitere Festlegungen der Auftraggeberin Litera c,) bis Litera e,), rechtswidrig seien.
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Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 gab der UVS dem Feststellungsantrag der BIEGE im Umfang dessen lit. a (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung vom 8. Februar 2008) statt. Die dagegen erhobene Revision der Auftraggeberin wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055, zurück.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 gab der UVS dem Feststellungsantrag der BIEGE im Umfang dessen Litera a, (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung vom 8. Februar 2008) statt. Die dagegen erhobene Revision der Auftraggeberin wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055, zurück.
7
Mit Erkenntnis vom 24. Juli 2017 wies das zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) den „Feststellungsantrag im Umfang seiner lit. b) - lit. e) vom 21. 04.2011“ zurück. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, im Umfang der Zurückweisung des Feststellungsantrags der BIEGE zu lit. b wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies im Übrigen die Revision der BIEGE in Bezug auf die Zurückweisung deren Feststellungsantrags zu lit. c bis lit. e zurück.Mit Erkenntnis vom 24. Juli 2017 wies das zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) den „Feststellungsantrag im Umfang seiner Litera b,) - Litera e,) vom 21. 04.2011“ zurück. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, im Umfang der Zurückweisung des Feststellungsantrags der BIEGE zu Litera b, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies im Übrigen die Revision der BIEGE in Bezug auf die Zurückweisung deren Feststellungsantrags zu Litera c, bis Litera e, zurück.
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Mit Beschluss vom 18. April 2019 wies das Verwaltungsgericht den „Antrag vom 08.10.2018“ der revisionswerbenden Partei, die Parteienbezeichnung auf „B GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bietergemeinschaft B GmbH/ A GmbH“ zu ändern, sowie den Antrag der revisionswerbenden Partei „auf Entscheidung über die lit. c) bis e) des Fortsetzungsantrages vom 21.04.2011“ jeweils zurück und stellte das „verwaltungsgerichtliche Verfahren im Umfang der lit. b) des Fortsetzungsantrages vom 21.04.2011 (wiederholt mit Antrag vom 27.08.2018)“ ein.Mit Beschluss vom 18. April 2019 wies das Verwaltungsgericht den „Antrag vom 08.10.2018“ der revisionswerbenden Partei, die Parteienbezeichnung auf „B GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bietergemeinschaft B GmbH/ A GmbH“ zu ändern, sowie den Antrag der revisionswerbenden Partei „auf Entscheidung über die Litera c,) bis e) des Fortsetzungsantrages vom 21.04.2011“ jeweils zurück und stellte das „verwaltungsgerichtliche Verfahren im Umfang der Litera b,) des Fortsetzungsantrages vom 21.04.2011 (wiederholt mit Antrag vom 27.08.2018)“ ein.
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Betreffend die Zurückweisung des Antrags der revisionswerbenden Partei vom 8. Oktober 2018 auf Berichtigung der Parteienbezeichnung sowie die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens „im Umfang der lit. b) des Fortsetzungsantrages vom 21.04.2011“ hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2019 mit Erkenntnis vom 8. September 2021, Ra 2019/04/0079, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.Betreffend die Zurückweisung des Antrags der revisionswerbenden Partei vom 8. Oktober 2018 auf Berichtigung der Parteienbezeichnung sowie die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens „im Umfang der Litera b,) des Fortsetzungsantrages vom 21.04.2011“ hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2019 mit Erkenntnis vom 8. September 2021, Ra 2019/04/0079, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
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1.3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht „den Antrag vom 18.9.2012 auf ‚Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß § 16 Abs. 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz‘“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.), den „Antrag (lit. b) vom 18.9.2012 auf Feststellung, dass die Zuschlagsentscheidung vom 8.2.2008 rechtswidrig war“, als verspätet zurück (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).1.3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht „den Antrag vom 18.9.2012 auf ‚Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz‘“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.), den „Antrag (Litera b,) vom 18.9.2012 auf Feststellung, dass die Zuschlagsentscheidung vom 8.2.2008 rechtswidrig war“, als verspätet zurück (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die A GmbH sei nicht aus der BIEGE ausgeschlossen worden. Vielmehr habe die BIEGE nach der Insolvenz der A GmbH noch weiter bestanden. Die A GmbH sei aus dem (deutschen) Handelsregister am 14. Jänner 2021 gelöscht worden.
Nach Ab- bzw. Zurückweisung der Nachprüfungsanträge der BIEGE mit Bescheid des UVS vom 29. April 2008 habe die Auftraggeberin der erstmitbeteiligten Partei den Zuschlag spätestens mit deren Beauftragung am 5. Mai 2008 erteilt. Das ausgeschriebene Bauvorhaben sei in den Jahren 2009 bis 2011 errichtet und die wesentlichen Teile Ende 2010 fertiggestellt worden. Die BIEGE sei von der Auftraggeberin über die Zuschlagserteilung nicht verständigt worden. Sie hätte jedoch bei Einholung von Erkundigungen bereits ab dem 5. Mai 2008 bzw. ab Ablauf der (in der Ausschreibung mit 5 Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist festgelegten) Zuschlagsfrist bzw. durch den spätestens ab dem Jahr 2009 sichtbaren und im Jahr 2010 im Wesentlichen abgeschlossenen Baufortschritt Kenntnis davon erlangen können, dass der Zuschlag bereits erteilt worden sei.
Nach Zustellung des den Bescheid des UVS vom 29. April 2008 aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2011, 2008/04/0083, am 21. April 2011 sei von der BIEGE vorerst keinerlei Eingabe beim UVS eingelangt. Nach telefonischer Mitteilung seitens des UVS, dass kein Fortsetzungsantrag der BIEGE vom 21. April 2011 eingelangt sei, habe die BIEGE einen am 19. September 2012 beim UVS eingelangten Schriftsatz mit Wiedereinsetzungs- und Fortsetzungsanträgen eingebracht.
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Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin:
Da die BIEGE mit dem nunmehr endgültigen Untergang der A GmbH am 14. Jänner 2021 gemäß § 1215 ABGB erloschen sei und das gesamte Vermögen der BIEGE, insbesondere die ein Aktivvermögen darstellenden potenziellen Schadenersatzansprüche gegen die Auftraggeberin wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung, auf die revisionswerbende Partei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sei, komme der revisionswerbenden Partei die Antragslegitimation zu.Da die BIEGE mit dem nunmehr endgültigen Untergang der A GmbH am 14. Jänner 2021 gemäß Paragraph 1215, ABGB erloschen sei und das gesamte Vermögen der BIEGE, insbesondere die ein Aktivvermögen darstellenden potenziellen Schadenersatzansprüche gegen die Auftraggeberin wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung, auf die revisionswerbende Partei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sei, komme der revisionswerbenden Partei die Antragslegitimation zu.
Die sechswöchige bzw. sechsmonatige Antragsfrist des § 11 Abs. 6 NÖ VNG in der am 18. September 2012 geltenden Fassung LGBl. 7200-2 sei eine materiellrechtliche Frist. Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher unzulässig und deshalb zurückzuweisen.Die sechswöchige bzw. sechsmonatige Antragsfrist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG in der am 18. September 2012 geltenden Fassung Landesgesetzblatt 7200, -2 sei eine materiellrechtliche Frist. Der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
Auf Basis des festgestellten Sachverhalts sei die (objektive) Frist von sechs Monaten ab Zuschlagserteilung im Zeitpunkt der Einbringung des Fortsetzungsantrags vom 18. September 2012 bereits abgelaufen. Die Zeit vom Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS vom 29. April 2008 am 11. Juni 2008 bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof am 21. April 2011 sei nicht in diese Frist einzurechnen.
Zur (subjektiven) Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die BIEGE vom Zuschlag Kenntnis erlangt habe oder erlangen hätte können, führte das Verwaltungsgericht aus, eine Bieterin, wie die BIEGE, deren Angebot ausgeschieden worden sei, sei von der Zuschlagserteilung nach der damaligen Rechtslage nicht zwingend zu verständigen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf VwGH 9.10.2002, 2000/04/0155) habe eine Bekanntmachung der Zuschlagserteilung für deren Kenntnis nicht als geboten erachtet und auch eine Kenntniserlangung im Wege von Telefonaten anerkannt (Hinweis auf VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143). Als sorgfältige und verständige Bieterin habe ihr bekannt sein müssen, dass sie von der Zuschlagserteilung nicht verständigt werden müsse. Angesichts des in der Ausschreibung festgelegten Ablaufs der Zuschlagsfrist von 5 Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist hätte die BIEGE davon ausgehen müssen, dass der Zuschlag nach dem (für sie negativen) Abschluss des Nachprüfungsverfahrens mit Bescheid des UVS vom 29. April 2008 zeitnahe an die erstmitbeteiligte Partei erteilt werde, zumal sie nicht beantragt habe, ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine solche auch nicht zuerkannt worden sei. Die BIEGE hätte durch entsprechende Recherchen, insbesondere durch Erkundigungen bei der Auftraggeberin, aller spätestens durch den erkennbaren Beginn der Bauarbeiten Kenntnis vom Zuschlag erlangen können.
Der Zeitpunkt, ab dem die BIEGE vom Zuschlag hätte Kenntnis erlangen können, habe „irgendwann nach dem 5.5.2008, jedenfalls aber lange vor dem 21.4.2011“, zu laufen begonnen. Die Zeit vom 11. Juni 2008 bis 21. April 2011 sei zwar in die sechswöchige Frist nicht einzurechnen. Dennoch sei diese Frist im Zeitpunkt der Einbringung des Fortsetzungsantrags am 19. September 2012 bereits abgelaufen gewesen. Der Fortsetzungsantrag sei daher verspätet eingebracht worden. Der „einzig noch entscheidungsoffene Antrag lit. b) auf Feststellung, dass die Zuschlagsentscheidung vom 8.2.2008 rechtswidrig“ gewesen sei, sei daher als verspätet zurückzuweisen.Der Zeitpunkt, ab dem die BIEGE vom Zuschlag hätte Kenntnis erlangen können, habe „irgendwann nach dem 5.5.2008, jedenfalls aber lange vor dem 21.4.2011“, zu laufen begonnen. Die Zeit vom 11. Juni 2008 bis 21. April 2011 sei zwar in die sechswöchige Frist nicht einzurechnen. Dennoch sei diese Frist im Zeitpunkt der Einbringung des Fortsetzungsantrags am 19. September 2012 bereits abgelaufen gewesen. Der Fortsetzungsantrag sei daher verspätet eingebracht worden. Der „einzig noch entscheidungsoffene Antrag Litera b,) auf Feststellung, dass die Zuschlagsentscheidung vom 8.2.2008 rechtswidrig“ gewesen sei, sei daher als verspätet zurückzuweisen.
Dem stehe die Rechtskraft des Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 nicht entgegen, weil darin nur über lit. a des Fortsetzungsantrags abgesprochen worden sei und dabei auf den Wiedereinsetzungsantrag bzw. auf den Umstand der Verspätung in keiner Weise eingegangen worden sei. Zudem gebe es für eine „Präklusion“ oder „Heilung“ des (aus der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist resultierenden) Erlöschens des Feststellungsanspruchs über die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung vom 8. Februar 2008 „durch faktische Verfahrensfortsetzung“ keinerlei Rechtsgrundlage. Daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, eine Bindungswirkung an den Ausspruch des UVS, dass ein gewisser Ausscheidensgrund nicht vorgelegen sei, angenommen habe, lasse sich keine Bindungs- bzw. Sperrwirkung dahingehend ableiten, dass der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag zwingend als rechtzeitig gestellt bzw. zwingend als zulässig zu beurteilen sein müsse und das Verwaltungsgericht darüber nicht mehr absprechen dürfe. Schließlich sei der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12. September 2016 (Ra 2016/04/0052) und vom 8. August 2018 (Ra 2017/04/0112) klar davon ausgegangen, dass die Feststellungsanträge lit. a und lit. b in rechtlicher Hinsicht trennbar seien und über den Feststellungsantrag lit. b noch nie in der Sache selbst, also materiell, abgesprochen worden sei.Dem stehe die Rechtskraft des Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 nicht entgegen, weil darin nur über Litera a, des Fortsetzungsantrags abgesprochen worden sei und dabei auf den Wiedereinsetzungsantrag bzw. auf den Umstand der Verspätung in keiner Weise eingegangen worden sei. Zudem gebe es für eine „Präklusion“ oder „Heilung“ des (aus der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist resultierenden) Erlöschens des Feststellungsanspruchs über die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung vom 8. Februar 2008 „durch faktische Verfahrensfortsetzung“ keinerlei Rechtsgrundlage. Daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, eine Bindungswirkung an den Ausspruch des UVS, dass ein gewisser Ausscheidensgrund nicht vorgelegen sei, angenommen habe, lasse sich keine Bindungs- bzw. Sperrwirkung dahingehend ableiten, dass der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag zwingend als rechtzeitig gestellt bzw. zwingend als zulässig zu beurteilen sein müsse und das Verwaltungsgericht darüber nicht mehr absprechen dürfe. Schließlich sei der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12. September 2016 (Ra 2016/04/0052) und vom 8. August 2018 (Ra 2017/04/0112) klar davon ausgegangen, dass die Feststellungsanträge Litera a, und Litera b, in rechtlicher Hinsicht trennbar seien und über den Feststellungsantrag Litera b, noch nie in der Sache selbst, also materiell, abgesprochen worden sei.
Dass der Fortsetzungsantrag von der BIEGE mit den Eingaben vom 3. Oktober 2014, 29. September 2016 und 27. August 2018 „quasi“ wiederholt worden sei, ändere nichts an der Verspätung des Fortsetzungsantrags, weil das Verwaltungsgericht über den Feststellungsantrag lit. b nach Aufhebung der Beschlüsse vom 2. Februar 2016, 24. Juli 2017 und 18. April 2019 jeweils eine Ersatzentscheidung zu erlassen gehabt habe, weshalb eine neuerliche Feststellung - abgesehen davon, dass auch neuerliche Fortsetzungsanträge verfristet gewesen wären - nicht mehr in Betracht gekommen sei. Eine (gleichsame) Erneuerung eines ohnehin bereits gestellten Feststellungsantrages nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof sei nicht geboten.Dass der Fortsetzungsantrag von der BIEGE mit den Eingaben vom 3. Oktober 2014, 29. September 2016 und 27. August 2018 „quasi“ wiederholt worden sei, ändere nichts an der Verspätung des Fortsetzungsantrags, weil das Verwaltungsgericht über den Feststellungsantrag Litera b, nach Aufhebung der Beschlüsse vom 2. Februar 2016, 24. Juli 2017 und 18. April 2019 jeweils eine Ersatzentscheidung zu erlassen gehabt habe, weshalb eine neuerliche Feststellung - abgesehen davon, dass auch neuerliche Fortsetzungsanträge verfristet gewesen wären - nicht mehr in Betracht gekommen sei. Eine (gleichsame) Erneuerung eines ohnehin bereits gestellten Feststellungsantrages nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof sei nicht geboten.
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1.4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision zurück- in eventu abzuweisen, sowie Aufwandersatz.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3.1 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere von dem im vorliegenden Vergabeverfahren ergangenen Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, zur Bindungs- und Rechtskraftwirkung des Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 abgewichen. Mit diesem Bescheid sei rechtskräftig der im Fortsetzungsantrag gemäß § 16 Abs. 9 NÖ VNG zu lit. a begehrten Feststellung stattgegeben worden. Insofern habe der UVS auch über die im Vorfragenweg zu beurteilende Frage der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags abzusprechen gehabt. Die Reichweite der Bindungswirkung des Bescheides vom 19. Dezember 2013 umfasse daher auch die darin bejahte Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags in Bezug auf die zu lit. b begehrte Feststellung. Eine erneute, abweichende Entscheidung darüber sei deshalb nicht zulässig.3.1 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere von dem im vorliegenden Vergabeverfahren ergangenen Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, zur Bindungs- und Rechtskraftwirkung des Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 abgewichen. Mit diesem Bescheid sei rechtskräftig der im Fortsetzungsantrag gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG zu Litera a, begehrten Feststellung stattgegeben worden. Insofern habe der UVS auch über die im Vorfragenweg zu beurteilende Frage der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags abzusprechen gehabt. Die Reichweite der Bindungswirkung des Bescheides vom 19. Dezember 2013 umfasse daher auch die darin bejahte Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags in Bezug auf die zu Litera b, begehrte Feststellung. Eine erneute, abweichende Entscheidung darüber sei deshalb nicht zulässig.
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3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf. Aus der grundsätzlich einschlägigen Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch den Umfang der entschiedenen Sache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, bestimmt. Vom Vorliegen des Prozesshindernisses der „res iudicata“ ist demnach bei Identität der nunmehr vorliegenden Rechtssache (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) mit der bereits entschiedenen Rechtssache auszugehen.3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf. Aus der grundsätzlich einschlägigen Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch den Umfang der entschiedenen Sache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, bestimmt. Vom Vorliegen des Prozesshindernisses der „res iudicata“ ist demnach bei Identität der nunmehr vorliegenden Rechtssache (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) mit der bereits entschiedenen Rechtssache auszugehen.
„Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist der im Spruch enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage (vgl. zu alldem VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018, Rn. 17 und 18, mwN).„Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist der im Spruch enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage vergleiche , zu alldem VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018, Rn. 17 und 18, mwN).
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3.3 Gegenstand des dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Verfahrens ist der (nach Aufhebung des Bescheids des UVS über den Nachprüfungsantrag der BIEGE gegen die Ausscheidensentscheidung vom 8. Februar 2008 durch den Verwaltungsgerichtshof und zwischenzeitiger Zuschlagserteilung) mit Fortsetzungsantrag eingebrachte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der „Zuschlagsentscheidung vom 8.2.2008“ (lit. b des Fortsetzungsantrags). „Sache“ des angefochtenen Beschlusses war somit die Zurückweisung des Antrags vom 18. September 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß § 16 Abs. 9 NÖ VNG sowie des Antrags vom 18. September 2012 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der „Zuschlagsentscheidung vom 8.2.2008“.3.3 Gegenstand des dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Verfahrens ist der (nach Aufhebung des Bescheids des UVS über den Nachprüfungsantrag der BIEGE gegen die Ausscheidensentscheidung vom 8. Februar 2008 durch den Verwaltungsgerichtshof und zwischenzeitiger Zuschlagserteilung) mit Fortsetzungsantrag eingebrachte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der „Zuschlagsentscheidung vom 8.2.2008“ (Litera b, des Fortsetzungsantrags). „Sache“ des angefochtenen Beschlusses war somit die Zurückweisung des Antrags vom 18. September 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG sowie des Antrags vom 18. September 2012 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der „Zuschlagsentscheidung vom 8.2.2008“.
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Demgegenüber war „Sache“ des Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung vom 8. Februar 2008 (lit. a des Fortsetzungsantrags) in Bezug auf das Nichtvorliegen des von der Auftraggeberin (zweitmitbeteiligte Partei) herangezogenen Ausscheidungsgrundes (vgl. dazu VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112, Rn. 32 und 33).Demgegenüber war „Sache“ des Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung vom 8. Februar 2008 (Litera a, des Fortsetzungsantrags) in Bezug auf das Nichtvorliegen des von der Auftraggeberin (zweitmitbeteiligte Partei) herangezogenen Ausscheidungsgrundes vergleiche , dazu VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112, Rn. 32 und 33). 21
Bei den Feststellungsanträgen lit. a und lit. b des Fortsetzungsantrags handelt es sich um trennbare Verfahrensgegenstände (vgl. zum vorliegenden Vergabeverfahren VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0052).Bei den Feststellungsanträgen Litera a, und Litera b, des Fortsetzungsantrags handelt es sich um trennbare Verfahrensgegenstände vergleiche , zum vorliegenden Vergabeverfahren VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0052). 22
3.4 Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Identität zwischen der mit Bescheid des UVS vom 19. Dezember 2013 rechtskräftig entschiedenen Sache und dem Gegenstand des vorliegenden vergaberechtlichen Feststellungsverfahrens einschließlich der damit verbundenen Vorfragen der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags und Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags vor. Dem angefochtenen Beschluss steht daher nicht das Prozesshindernis der „res iudicata“ entgegen. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht mangels Identität der entschiedenen Sache im vorliegenden Feststellungsverfahren bei der Vorfragenbeurteilung der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags an den rechtskräftigen Bescheid des UVS vom 19. Dezember 2013 gebunden (vgl. zur Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung aufgrund deren materieller Rechtskraft etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 7.2, mwN).3.4 Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Identität zwischen der mit Bescheid des UVS vom 19. Dezember 2013 rechtskräftig entschiedenen Sache und dem Gegenstand des vorliegenden vergaberechtlichen Feststellungsverfahrens einschließlich der damit verbundenen Vorfragen der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags und Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags vor. Dem angefochtenen Beschluss steht daher nicht das Prozesshindernis der „res iudicata“ entgegen. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht mangels Identität der entschiedenen Sache im vorliegenden Feststellungsverfahren bei der Vorfragenbeurteilung der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags an den rechtskräftigen Bescheid des UVS vom 19. Dezember 2013 gebunden vergleiche , zur Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung aufgrund deren materieller Rechtskraft etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 7.2, mwN). 23
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ergibt sich dazu aus dem Erkenntnis vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, nichts Gegenteiliges, weil die im vorliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu beurteilende Vorfrage der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags in Bezug auf das Feststellungsbegehren lit. b nicht Sache des Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 und damit auch nicht Gegenstand des zu Ra 2017/04/0112 protokollierten Verfahrens war.Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ergibt sich dazu aus dem Erkenntnis vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, nichts Gegenteiliges, weil die im vorliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu beurteilende Vorfrage der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags in Bezug auf das Feststellungsbegehren Litera b, nicht Sache des Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 und damit auch nicht Gegenstand des zu Ra 2017/04/0112 protokollierten Verfahrens war.
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3.5 Soweit die revisionswerbende Partei angesichts der verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über den mit Fortsetzungsantrag eingebrachten Feststellungsantrag (lit. b des Fortsetzungsantrags) fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage moniert, „ob eine derartige faktische Verfahrensfortführung seit dem Jahr 2011 etwaige Mängel des Fortführungsantrages ... heilen kann oder ob hierdurch Bindungswirkung eintreten kann“, ist auf die in Punkt 3.2. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht über den Feststellungsantrag lit. b des Fortsetzungsantrags nie materiell-rechtlich entschieden, sondern diesen Antrag immer (nur) zurückgewiesen. Mit Ausnahme des vorliegend angefochtenen Beschlusses hat sich das Verwaltungsgericht in den, den Feststellungsantrag zurückweisenden Beschlüssen nicht mit der Vorfrage der Rechtzeitigkeit auseinandergesetzt und über diese Vorfrage nicht entschieden. Die zurückweisenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wurden auch allesamt vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, blieben somit nicht rechtskräftig.3.5 Soweit die revisionswerbende Partei angesichts der verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über den mit Fortsetzungsantrag eingebrachten Feststellungsantrag (Litera b, des Fortsetzungsantrags) fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage moniert, „ob eine derartige faktische Verfahrensfortführung seit dem Jahr 2011 etwaige Mängel des Fortführungsantrages ... heilen kann oder ob hierdurch Bindungswirkung eintreten kann“, ist auf die in Punkt 3.2. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht über den Feststellungsantrag Litera b, des Fortsetzungsantrags nie materiell-rechtlich entschieden, sondern diesen Antrag immer (nur) zurückgewiesen. Mit Ausnahme des vorliegend angefochtenen Beschlusses hat sich das Verwaltungsgericht in den, den Feststellungsantrag zurückweisenden Beschlüssen nicht mit der Vorfrage der Rechtzeitigkeit auseinandergesetzt und über diese Vorfrage nicht entschieden. Die zurückweisenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wurden auch allesamt vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, blieben somit nicht rechtskräftig.
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3.6 Die revisionswerbende Partei bringt zur Bindungswirkung des Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 schließlich vor, vorliegend gelange entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts das NÖ VNG idF LGBl. 7200-1 und nicht idF LGBl. 7200-2 zur Anwendung. Gemäß § 16 Abs. 3 NÖ VNG idF LGBl. 7200-1 habe der UVS das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren entweder formlos einzustellen oder es auf Antrag als Feststellungsverfahren weiterzuführen gehabt. Das Verfahren sei dabei als Ganzes und nicht für jeden einzelnen Antrag getrennt weiterzuführen gewesen. Anders stelle sich die Rechtslage nach dem NÖ VNG idF LGBl. 7200-2 dar. Danach sei festzustellen, ob die (jeweils einzelne) angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig gewesen sei.3.6 Die revisionswerbende Partei bringt zur Bindungswirkung des Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 schließlich vor, vorliegend gelange entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts das NÖ VNG in der Fassung , Landesgesetzblatt 7200, -1 und nicht in der Fassung , Landesgesetzblatt 7200, -2 zur Anwendung. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, NÖ VNG in der Fassung , Landesgesetzblatt 7200, -1 habe der UVS das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren entweder formlos einzustellen oder es auf Antrag als Feststellungsverfahren weiterzuführen gehabt. Das Verfahren sei dabei als Ganzes und nicht für jeden einzelnen Antrag getrennt weiterzuführen gewesen. Anders stelle sich die Rechtslage nach dem NÖ VNG in der Fassung , Landesgesetzblatt 7200, -2 dar. Danach sei festzustellen, ob die (jeweils einzelne) angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig gewesen sei.
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Dem ist entgegen zu halten, dass § 16 Abs. 3 NÖ VNG idF LGBl. 7200-1, auf den die revisionswerbende Partei Bezug nimmt, den Fall der Zuschlagserteilung während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens und nicht den vorliegenden Fall der Zuschlagserteilung nach Erlassung eines später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides des UVS in einem Nachprüfungsverfahren betrifft. Die revisionswerbende Partei vermag mit ihrem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen bereits deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.Dem ist entgegen zu halten, dass Paragraph 16, Absatz 3, NÖ VNG in der Fassung , Landesgesetzblatt 7200, -1, auf den die revisionswerbende Partei Bezug nimmt, den Fall der Zuschlagserteilung während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens und nicht den vorliegenden Fall der Zuschlagserteilung nach Erlassung eines später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides des UVS in einem Nachprüfungsverfahren betrifft. Die revisionswerbende Partei vermag mit ihrem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen bereits deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
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4.1 Des Weiteren moniert die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen der Verwaltungsgerichtshof habe in Bezug auf das Feststellungsbegehren lit. b des Fortsetzungsantrags mit den Erkenntnissen vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0052, vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, und vom 8. September 2021, Ra 2019/04/0079, mehrfach aufhebende Entscheidungen getroffen. Darin habe der Verwaltungsgerichtshof stets ausgeführt, dass das Verfahren aufgrund des (fristgerechten) Fortsetzungsantrags der revisionswerbenden Partei fortgeführt worden sei. Hierdurch habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausdrücklich seine Rechtsanschauung zum Thema Verfahrensfortführung aufgrund des Fortsetzungsantrags der revisionswerbenden Partei geäußert. Somit lägen gemäß § 63 Abs. 1 VwGG für den weiteren Verfahrensablauf bindende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem Sinne vor, dass weder vom Verwaltungsgericht noch vom Verwaltungsgerichtshof davon abweichend angenommen werden könne, der Fortsetzungsantrag wäre nicht fristgerecht eingebracht worden. Vorliegend habe der Verwaltungsgerichtshof in seinen aufhebenden Erkenntnissen implizit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, für welche die fristgerechte Antragstellung zur Verfahrensfortführung Voraussetzung sei, und damit auch die Frage der rechtmäßigen Verfahrensfortführung bejaht. Die Frage der rechtmäßigen Verfahrensfortführung könne daher nicht wieder aufgerollt werden. Das Verwaltungsgericht sei somit von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.4.1 Des Weiteren moniert die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen der Verwaltungsgerichtshof habe in Bezug auf das Feststellungsbegehren Litera b, des Fortsetzungsantrags mit den Erkenntnissen vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0052, vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, und vom 8. September 2021, Ra 2019/04/0079, mehrfach aufhebende Entscheidungen getroffen. Darin habe der Verwaltungsgerichtshof stets ausgeführt, dass das Verfahren aufgrund des (fristgerechten) Fortsetzungsantrags der revisionswerbenden Partei fortgeführt worden sei. Hierdurch habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausdrücklich seine Rechtsanschauung zum Thema Verfahrensfortführung aufgrund des Fortsetzungsantrags der revisionswerbenden Partei geäußert. Somit lägen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG für den weiteren Verfahrensablauf bindende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem Sinne vor, dass weder vom Verwaltungsgericht noch vom Verwaltungsgerichtshof davon abweichend angenommen werden könne, der Fortsetzungsantrag wäre nicht fristgerecht eingebracht worden. Vorliegend habe der Verwaltungsgerichtshof in seinen aufhebenden Erkenntnissen implizit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, für welche die fristgerechte Antragstellung zur Verfahrensfortführung Voraussetzung sei, und damit auch die Frage der rechtmäßigen Verfahrensfortführung bejaht. Die Frage der rechtmäßigen Verfahrensfortführung könne daher nicht wieder aufgerollt werden. Das Verwaltungsgericht sei somit von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
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4.2 Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Diese Bindung besteht im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe. Die Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich dabei auch auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl. etwa VwGH 10.3.2026, Ro 2023/04/0007, Rn. 15, mwN). Dabei reicht es aus, dass der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis die eine notwendige Voraussetzung für dessen Inhalt darstellende Rechtsansicht nur implizit zum Ausdruck bringt (vgl. etwa zur wenn auch nur implizit, so doch für das Folgeverfahren bindend zum Ausdruck gebrachten Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0297 bis 0299, Rn. 13, mwN, sowie zur nur implizit bejahten Frage der Zuständigkeit VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012, Pkt. 6.1, mwN).4.2 Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Diese Bindung besteht im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe. Die Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich dabei auch auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen vergleiche , etwa VwGH 10.3.2026, Ro 2023/04/0007, Rn. 15, mwN). Dabei reicht es aus, dass der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis die eine notwendige Voraussetzung für dessen Inhalt darstellende Rechtsansicht nur implizit zum Ausdruck bringt vergleiche , etwa zur wenn auch nur implizit, so doch für das Folgeverfahren bindend zum Ausdruck gebrachten Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0297 bis 0299, Rn. 13, mwN, sowie zur nur implizit bejahten Frage der Zuständigkeit VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012, Pkt. 6.1, mwN). 29
4.3 Mit dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0052, aufgehobenen Beschluss vom 2. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht die „am 6. Oktober 2014 im Vergabeverfahren ... gestellten“ Anträge der BIEGE (inhaltlich ident mit den Feststellungsanträgen lit. b bis lit. e des Fortsetzungsantrags) als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung mit der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass die Anträge der BIEGE lit. b bis lit. e des Fortsetzungsantrags durch den rechtskräftigen Bescheid des UVS vom 19. Dezember 2013 erledigt worden seien.4.3 Mit dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0052, aufgehobenen Beschluss vom 2. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht die „am 6. Oktober 2014 im Vergabeverfahren ... gestellten“ Anträge der BIEGE (inhaltlich ident mit den Feststellungsanträgen Litera b, bis Litera e, des Fortsetzungsantrags) als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung mit der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass die Anträge der BIEGE Litera b, bis Litera e, des Fortsetzungsantrags durch den rechtskräftigen Bescheid des UVS vom 19. Dezember 2013 erledigt worden seien.
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Mit dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, aufgehobenen Erkenntnis vom 24. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht die Feststellungsanträge lit. b bis lit. e des Fortsetzungsantrags der BIEGE erneut zurück. Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung mit der fehlenden Antragslegitimation der BIEGE, weil sie auszuscheiden gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis auf, weil das Verwaltungsgericht in Bezug auf den herangezogenen Ausscheidensgrund die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 nicht beachtet habe.Mit dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0112, aufgehobenen Erkenntnis vom 24. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht die Feststellungsanträge Litera b, bis Litera e, des Fortsetzungsantrags der BIEGE erneut zurück. Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung mit der fehlenden Antragslegitimation der BIEGE, weil sie auszuscheiden gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis auf, weil das Verwaltungsgericht in Bezug auf den herangezogenen Ausscheidensgrund die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheides des UVS vom 19. Dezember 2013 nicht beachtet habe.
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Dem zuletzt im vorliegenden vergaberechtlichen Feststellungsverfahren ergangenen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2021, Ra 2019/04/0079, lag die Zurückweisung des Antrags der revisionswerbenden Partei vom 8. Oktober 2018 auf Berichtigung der Parteienbezeichnung und die Einstellung des vergaberechtlichen Feststellungsverfahrens über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung vom 8. Februar 2008 zugrunde. Wesentlich in diesem Zusammenhang war die Rechtsfrage, ob die BIEGE infolge rechtskräftiger Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihrer Gesellschafterin, der A GmbH, erloschen und in diesem Fall das gesamte Vermögen der BIEGE im Wege der Gesamtrechtsnachfolge samt Antragslegitimation auf die revisionswerbende Partei übergegangen sei.
32
4.4 Da es sich bei den vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Entscheidungen jeweils um aus anderen Gründen als jenem der mangelnden Rechtzeitigkeit ausgesprochene Zurückweisungen des vorliegend gegenständlichen Feststellungsantrags, somit um ausschließlich verfahrensrechtliche und nicht um materiell-rechtliche Entscheidungen handelt, vermag die revisionswerbende Partei im Zulässigkeitsvorbringen nicht darzulegen, dass die Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags der BIEGE entsprechend der in Punkt 4.2. wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest implizit notwendige Voraussetzung für den Inhalt der aufhebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs war.
33
Im Übrigen ist die fristgerechte Einbringung zwar eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Fortsetzungsantrags nach § 16 Abs. 9 NÖ VNG idF LGBl. 7200-2 (vgl. zum Feststellungsantrag nach § 331 Abs. 1 Z 4 BVergG 2006 VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004, Pkt. 6), jedoch keine Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt in den aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes weder eine implizit für das weitere Verfahren bindend angenommene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts noch eine daraus bindend abgeleitete Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags vor.Im Übrigen ist die fristgerechte Einbringung zwar eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Fortsetzungsantrags nach Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG in der Fassung , LGBl. 7200-2 vergleiche , zum Feststellungsantrag nach Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004, Pkt. 6), jedoch keine Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt in den aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes weder eine implizit für das weitere Verfahren bindend angenommene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts noch eine daraus bindend abgeleitete Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags vor. 34
4.5 Ebenso wenig vermag die revisionswerbende Partei mit ihrem Hinweis auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2016, Fr 2015/04/0001, und vom 18. August 2017, Fr 2017/04/0002 bis 0003, ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen.
35
Unabhängig davon, dass die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG nicht auf Einstellungsbeschlüsse gemäß § 38 Abs. 4 VwGG anwendbar ist, war die Frage der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags keine in den Verfahren über die Fristsetzungsanträge zu klärende Vorfrage. Vielmehr löst auch ein verspäteter Fortsetzungsantrag eine Entscheidungspflicht des zuständigen Verwaltungsgerichts iSd § 34 Abs. 1 VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Art. 133 Abs. 7 B-VG bzw. des § 38 VwGG berechtigt, aus (vgl. in diesem Sinne zur Entscheidungspflicht über unzulässige Anträge etwa VwGH 1.6.2021, Fr 2021/09/0004 bis 0005, Rn. 2, mwN).Unabhängig davon, dass die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht auf Einstellungsbeschlüsse gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG anwendbar ist, war die Frage der Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsantrags keine in den Verfahren über die Fristsetzungsanträge zu klärende Vorfrage. Vielmehr löst auch ein verspäteter Fortsetzungsantrag eine Entscheidungspflicht des zuständigen Verwaltungsgerichts iSd Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG bzw. des Paragraph 38, VwGG berechtigt, aus vergleiche , in diesem Sinne zur Entscheidungspflicht über unzulässige Anträge etwa VwGH 1.6.2021, Fr 2021/09/0004 bis 0005, Rn. 2, mwN). 36
5.1 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 26. November 2015, C-166/14, MedEval, zusammengefasst vor, neben der objektiven Sechsmonatsfrist des § 11 Abs. 3 (wohl gemeint: Abs. 6) NÖ VNG idF LGBl. 7200-2 werde auch dessen subjektive Sechswochenfrist unionsrechtlich verdrängt, weil diese Frist entgegen dem zitierten Urteil des EuGH nicht auf die ausdrückliche Bekanntmachung für den Fristbeginn abstelle. Sofern weder eine Kenntniserlangung noch eine ausdrückliche Bekanntmachung vorliege, könne der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, selbst Erhebungen durchzuführen, um Kenntnis vom Zuschlag zu erlangen, zumal mangels öffentlicher Bekanntmachung der ausgeschiedene Antragsteller keine normierten Rechte habe, an die benötigten Informationen, die er für das Verfahren benötige, zu gelangen. Ohne öffentliche Bekanntmachung könne die ausgeschiedene Antragstellerin, wie vorliegend die BIEGE, nicht die benötigten Informationen über den Zuschlagsempfänger und dessen Angebot sowie über den konkreten Inhalt der Zuschlagserteilung erhalten. Im Übrigen reichten entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Mutmaßung, der Zuschlag werde nach dem Ausschluss der BIEGE zeitnah erteilt werden, sowie der Umstand der Bauführung, für die Kenntniserlangung von der Zuschlagserteilung nicht aus. Insofern weiche der angefochtene Beschluss von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.5.1 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 26. November 2015, C-166/14, MedEval, zusammengefasst vor, neben der objektiven Sechsmonatsfrist des Paragraph 11, Absatz 3, (wohl gemeint: Absatz 6,) NÖ VNG in der Fassung , Landesgesetzblatt 7200, -2 werde auch dessen subjektive Sechswochenfrist unionsrechtlich verdrängt, weil diese Frist entgegen dem zitierten Urteil des EuGH nicht auf die ausdrückliche Bekanntmachung für den Fristbeginn abstelle. Sofern weder eine Kenntniserlangung noch eine ausdrückliche Bekanntmachung vorliege, könne der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, selbst Erhebungen durchzuführen, um Kenntnis vom Zuschlag zu erlangen, zumal mangels öffentlicher Bekanntmachung der ausgeschiedene Antragsteller keine normierten Rechte habe, an die benötigten Informationen, die er für das Verfahren benötige, zu gelangen. Ohne öffentliche Bekanntmachung könne die ausgeschiedene Antragstellerin, wie vorliegend die BIEGE, nicht die benötigten Informationen über den Zuschlagsempfänger und dessen Angebot sowie über den konkreten Inhalt der Zuschlagserteilung erhalten. Im Übrigen reichten entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Mutmaßung, der Zuschlag werde nach dem Ausschluss der BIEGE zeitnah erteilt werden, sowie der Umstand der Bauführung, für die Kenntniserlangung von der Zuschlagserteilung nicht aus. Insofern weiche der angefochtene Beschluss von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
37
5.2 Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags als verspätet mit dem Ablauf sowohl der objektiven Sechsmonatsfrist als auch der subjektiven Sechswochenfrist des § 11 Abs. 6 NÖ VNG zum Zeitpunkt der Einbringung des Fortsetzungsantrags mit Schriftsatz vom 18. September 2012.5.2 Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags als verspätet mit dem Ablauf sowohl der objektiven Sechsmonatsfrist als auch der subjektiven Sechswochenfrist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG zum Zeitpunkt der Einbringung des Fortsetzungsantrags mit Schriftsatz vom 18. September 2012.
38
5.3 Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 26. November 2015, C-166/14, MedEval, hat - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die für die Einbringung des Fortsetzungsantrags gemäß § 16 Abs. 9 NÖ VNG wesentliche objektive Frist des § 11 Abs. 6 NÖ VNG von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde, unangewendet zu bleiben, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. etwa zu § 36 Abs. 2 erster Satz WVRG 2014 VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 40, mit Hinweis auf VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004).5.3 Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 26. November 2015, C-166/14, MedEval, hat - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die für die Einbringung des Fortsetzungsantrags gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG wesentliche objektive Frist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde, unangewendet zu bleiben, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche , etwa zu Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz WVRG 2014 VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 40, mit Hinweis auf VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004). 39
Da die für die Feststellungsanträge gemäß § 16 Abs. 9 NÖ VNG geltende Bestimmung des § 11 Abs. 6 NÖ VNG auch eine subjektive Frist vorsieht, führt die Verdrängung der objektiven Frist für sich genommen nicht dazu, dass die Zurückweisung auf Grund der Verfristung des Fortsetzungsantrags als unzutreffend anzusehen wäre (vgl. zur Verfristung eines Antrags nach § 33 Abs. 1 Z 1 WVRG 2014 VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 72).Da die für die Feststellungsanträge gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG geltende Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG auch eine subjektive Frist vorsieht, führt die Verdrängung der objektiven Frist für sich genommen nicht dazu, dass die Zurückweisung auf Grund der Verfristung des Fortsetzungsantrags als unzutreffend anzusehen wäre vergleiche , zur Verfristung eines Antrags nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2014 VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 72). 40
5.4 Der Verwaltungsgerichtshof verweist im Erkenntnis vom 5. März 2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 40, einerseits zur Unionsrechtswidrigkeit der objektiven Sechsmonatsfrist des § 36 Abs. 2 erster Satz WVRG 2014 gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 16. März 2016, 2015/04/0004, mit weiterem Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Juni 2020, Ro 2018/04/0015, Rn. 35, zum WVRG 2014. Andererseits nimmt der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 5. März 2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 78, zur Einbringung von Feststellungsanträgen innerhalb der subjektiven sechswöchigen Frist des § 33 Abs. 1 Z 1 WVRG 2014 unter anderem Bezug auf seine Rechtsprechung, dass eine öffentliche Bekanntmachung für die Kenntnis des Zuschlags nicht als geboten erachtet (vgl. VwGH 9.10.2002, 2000/04/0155) und etwa auch eine Kenntniserlangung im Wege von Telefonaten anerkannt wird (vgl. VwGH 22.11.2011, 2005/04/0033). Da sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Rn. 78 des Erkenntnisses vom 5. März 2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, im Gegensatz zum Erkenntnis vom 16. März 2016, 2015/04/0004, nicht auf eine objektive, sondern auf eine subjektive Frist zur Einbringung von Feststellungsanträgen beziehen, liegt die von der revisionswerbenden Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen unter Hinweis auf die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, 2015/04/0004, und vom 5. März 2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, behauptete uneinheitliche Rechtsprechung zum Erfordernis einer öffentlichen Bekanntmachung der Zuschlagserteilung für die Beurteilung der Unionsrechtswidrigkeit einer Frist für die Einbringung eines Feststellungsantrags nicht vor.5.4 Der Verwaltungsgerichtshof verweist im Erkenntnis vom 5. März 2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 40, einerseits zur Unionsrechtswidrigkeit der objektiven Sechsmonatsfrist des Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz WVRG 2014 gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 16. März 2016, 2015/04/0004, mit weiterem Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Juni 2020, Ro 2018/04/0015, Rn. 35, zum WVRG 2014. Andererseits nimmt der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 5. März 2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 78, zur Einbringung von Feststellungsanträgen innerhalb der subjektiven sechswöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2014 unter anderem Bezug auf seine Rechtsprechung, dass eine öffentliche Bekanntmachung für die Kenntnis des Zuschlags nicht als geboten erachtet vergleiche , VwGH 9.10.2002, 2000/04/0155) und etwa auch eine Kenntniserlangung im Wege von Telefonaten anerkannt wird vergleiche , VwGH 22.11.2011, 2005/04/0033). Da sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Rn. 78 des Erkenntnisses vom 5. März 2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, im Gegensatz zum Erkenntnis vom 16. März 2016, 2015/04/0004, nicht auf eine objektive, sondern auf eine subjektive Frist zur Einbringung von Feststellungsanträgen beziehen, liegt die von der revisionswerbenden Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen unter Hinweis auf die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, 2015/04/0004, und vom 5. März 2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, behauptete uneinheitliche Rechtsprechung zum Erfordernis einer öffentlichen Bekanntmachung der Zuschlagserteilung für die Beurteilung der Unionsrechtswidrigkeit einer Frist für die Einbringung eines Feststellungsantrags nicht vor. 41
5.5 Betreffend die subjektive Sechswochenfrist des § 11 Abs. 6 NÖ VNG stellt die Prüfung, ob die revisionswerbende Partei von der Zuschlagserteilung bereits sechs Wochen vor Einbringung des Schriftsatzes vom 18. September 2012 Kenntnis hätte erlangen können, eine fallbezogene Beurteilung dar (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 78, mwN). Eine derartige fallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa VwGH 20.2.2026, Ra 2024/04/0010, Rn. 21, mwN). Angesichts der Einbringung des Schriftsatzes vom 18. September 2012 mehr als vier Jahre nach der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung zugunsten der erstmitbeteiligten Partei mit Schreiben der Auftraggeberin vom 8. Mai 2008 an die BIEGE und einer Zuschlagsfrist von fünf Monaten, zeigt die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine unvertretbare einzelfallbezogene Beurteilung auf.5.5 Betreffend die subjektive Sechswochenfrist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG stellt die Prüfung, ob die revisionswerbende Partei von der Zuschlagserteilung bereits sechs Wochen vor Einbringung des Schriftsatzes vom 18. September 2012 Kenntnis hätte erlangen können, eine fallbezogene Beurteilung dar vergleiche , VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 78, mwN). Eine derartige fallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , etwa VwGH 20.2.2026, Ra 2024/04/0010, Rn. 21, mwN). Angesichts der Einbringung des Schriftsatzes vom 18. September 2012 mehr als vier Jahre nach der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung zugunsten der erstmitbeteiligten Partei mit Schreiben der Auftraggeberin vom 8. Mai 2008 an die BIEGE und einer Zuschlagsfrist von fünf Monaten, zeigt die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine unvertretbare einzelfallbezogene Beurteilung auf. 42
5.6 Ausgehend davon hätte die revisionswerbende Partei mehr als sechs Wochen vor Einbringung des Fortsetzungsantrags vom 18. September 2012 Kenntnis vom Zuschlag erlangen können. Insofern ist der vorliegende Fall nicht mit der dem Urteil des EuGH vom 26. November 2015, C-166/14, MedEval, zugrunde gelegenen Konstellation vergleichbar (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 73ff). Aus diesem Urteil des EuGH ist daher keine Unionsrechtswidrigkeit der subjektiven Sechswochenfrist des § 11 Abs. 6 NÖ VNG abzuleiten. Insofern war auch eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht erforderlich (vgl. zur Begründungspflicht für Höchstgerichte jüngst EuGH 24.3.2026, C-767/23, Remling). Ebenso wenig weicht der angefochtene Beschluss von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.5.6 Ausgehend davon hätte die revisionswerbende Partei mehr als sechs Wochen vor Einbringung des Fortsetzungsantrags vom 18. September 2012 Kenntnis vom Zuschlag erlangen können. Insofern ist der vorliegende Fall nicht mit der dem Urteil des EuGH vom 26. November 2015, C-166/14, MedEval, zugrunde gelegenen Konstellation vergleichbar vergleiche , VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 73ff). Aus diesem Urteil des EuGH ist daher keine Unionsrechtswidrigkeit der subjektiven Sechswochenfrist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG abzuleiten. Insofern war auch eine Vorlage an den EuGH nach Artikel 267, AEUV nicht erforderlich vergleiche , zur Begründungspflicht für Höchstgerichte jüngst EuGH 24.3.2026, C-767/23, Remling). Ebenso wenig weicht der angefochtene Beschluss von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. 43
6.1 Des Weiteren moniert die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zu der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsansicht, dass es sich bei der für Fortsetzungsanträge nach § 16 Abs. 9 NÖ VNG maßgeblichen Frist des § 11 Abs. 6 NÖ VNG um eine materiell-rechtliche Frist handle, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2000, 2000/04/0040, ein Abweichen von dieser Rechtsprechung bzw. eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sollte es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geben, welche vergaberechtliche Fristen wie die vorliegend maßgebliche Frist als materiell-rechtlich qualifiziere.6.1 Des Weiteren moniert die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zu der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsansicht, dass es sich bei der für Fortsetzungsanträge nach Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG maßgeblichen Frist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG um eine materiell-rechtliche Frist handle, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2000, 2000/04/0040, ein Abweichen von dieser Rechtsprechung bzw. eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sollte es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geben, welche vergaberechtliche Fristen wie die vorliegend maßgebliche Frist als materiell-rechtlich qualifiziere. 44
6.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Frist dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren. Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2024/12/0127, Rn. 17, mwN).6.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Frist dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren. Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche , etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2024/12/0127, Rn. 17, mwN). 45
6.3 Der Verfassungsgerichtshof qualifizierte in seinem Erkenntnis vom 2. März 2002, B 1426/99 = VfSlg. 16.461, die mit der subjektiven Sechswochenfrist des § 11 Abs. 6 NÖ VNG idF LGBl. 7200-2 vergleichbare Frist des § 115 Abs. 4 BVergG 1997 für die Einbringung von Feststellungsanträgen nach Zuschlagserteilung als materiell-rechtliche Frist. Er begründete dies dahin, dass es nach der Zuschlagserteilung systematisch nur mehr um ein Element einer schadenersatzrechtlichen Sanktion für ein Fehlverhalten eines öffentlichen Auftraggebers, also um einen Teil eines schadenersatzrechtlichen Verfahrens gehe und es sich bei der Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen um keine verfahrensrechtliche Frist handle. Dies entspricht obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beurteilung als materiell-rechtliche Frist, wenn ein Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. dazu auch VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, Rn. 16, mit Hinweis auf VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006, dieser wiederum mit ausdrücklichem Hinweis auf VfGH 2.3.2002, B 1426/99 = VfSlg. 16.461).6.3 Der Verfassungsgerichtshof qualifizierte in seinem Erkenntnis vom 2. März 2002, B 1426/99 = VfSlg. 16.461, die mit der subjektiven Sechswochenfrist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG in der Fassung , LGBl. 7200-2 vergleichbare Frist des Paragraph 115, Absatz 4, BVergG 1997 für die Einbringung von Feststellungsanträgen nach Zuschlagserteilung als materiell-rechtliche Frist. Er begründete dies dahin, dass es nach der Zuschlagserteilung systematisch nur mehr um ein Element einer schadenersatzrechtlichen Sanktion für ein Fehlverhalten eines öffentlichen Auftraggebers, also um einen Teil eines schadenersatzrechtlichen Verfahrens gehe und es sich bei der Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen um keine verfahrensrechtliche Frist handle. Dies entspricht obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beurteilung als materiell-rechtliche Frist, wenn ein Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche , dazu auch VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, Rn. 16, mit Hinweis auf VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006, dieser wiederum mit ausdrücklichem Hinweis auf VfGH 2.3.2002, B 1426/99 = VfSlg. 16.461). 46
6.4 Gemäß § 16 Abs. 9 NÖ VNG idF LGBl. 7200-2 bewirkt die verspätete Einbringung eines Fortsetzungsantrags die formlose Einstellung des Verfahrens über den ursprünglichen Nachprüfungsantrag, womit allfällige Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Auftraggeber untergehen. Die Qualifikation der für den Fortsetzungsantrag nach § 16 Abs. 9 NÖ VNG wesentlichen subjektiven Sechswochenfrist des § 11 Abs. 6 NÖ VNG als materiell-rechtliche Frist im angefochtenen Beschluss entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.6.4 Gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG in der Fassung , Landesgesetzblatt 7200, -2 bewirkt die verspätete Einbringung eines Fortsetzungsantrags die formlose Einstellung des Verfahrens über den ursprünglichen Nachprüfungsantrag, womit allfällige Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Auftraggeber untergehen. Die Qualifikation der für den Fortsetzungsantrag nach Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG wesentlichen subjektiven Sechswochenfrist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG als materiell-rechtliche Frist im angefochtenen Beschluss entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. 47
Dem steht das zuvor ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2000,
2000/04/0040, insofern nicht entgegen, als diese Entscheidung nicht zu dem vorliegend anzuwendenden NÖ VNG erging.
48
7.1 In Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Fortsetzungsantrag erst gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 18. September 2012 beim UVS eingelangt sei, moniert die revisionswerbende Partei eine nicht nachvollziehbare und nicht hinreichend begründete, willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht.
49
7.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 1.4.2026, Ra 2026/04/0051, Rn. 11, mwN). Eine solche vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.7.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 1.4.2026, Ra 2026/04/0051, Rn. 11, mwN). Eine solche vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
50
Zur Rüge der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2022/14/0330 bis 0333, Rn. 22). Eine derartige grob fehlerhafte Beurteilung legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf die monierte Unterlassung der Einvernahme des vormaligen Kammervorsitzenden des UVS sowie des vormaligen Rechtsvertreters der BIEGE nicht dar.Zur Rüge der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2022/14/0330 bis 0333, Rn. 22). Eine derartige grob fehlerhafte Beurteilung legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf die monierte Unterlassung der Einvernahme des vormaligen Kammervorsitzenden des UVS sowie des vormaligen Rechtsvertreters der BIEGE nicht dar.
51
7.3 Soweit die revisionswerbende Partei abschließend ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Überraschungsverbot moniert, weil das Verwaltungsgericht erstmals in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung Zweifel an der fristgerechten Einbringung des Fortsetzungsantrags bekannt gegeben und der revisionswerbenden Partei nur in dieser Tagsatzung die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht jedoch eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt habe, zeigt die revisionswerbende Partei nicht die Relevanz dieses geltend gemachten Verfahrensmangels auf (vgl. zum Erfordernis der im Zulässigkeitsvorbringen darzulegenden Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels etwa VwGH 1.4.2026, Ra 2026/04/0051, Rn. 9, mwN).7.3 Soweit die revisionswerbende Partei abschließend ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Überraschungsverbot moniert, weil das Verwaltungsgericht erstmals in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung Zweifel an der fristgerechten Einbringung des Fortsetzungsantrags bekannt gegeben und der revisionswerbenden Partei nur in dieser Tagsatzung die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht jedoch eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt habe, zeigt die revisionswerbende Partei nicht die Relevanz dieses geltend gemachten Verfahrensmangels auf vergleiche , zum Erfordernis der im Zulässigkeitsvorbringen darzulegenden Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels etwa VwGH 1.4.2026, Ra 2026/04/0051, Rn. 9, mwN).
52
8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
53
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins römisch fünf, w, G, G, abgesehen werden. 54
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. April 2026