TE Vwgh Erkenntnis 2026/4/16 Ra 2026/03/0013

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §69
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Jänner 2026, Zl. LVwG-AV-680/001-2025, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes (mitbeteiligte Partei: J M, vertreten durch die TWS rechtsanwälte og in St. Pölten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) vom 16. Jänner 2025 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dies wurde auf einen näher festgestellten Vorfall vom 30. November 2024 gegründet, den die Behörde als sexuellen Missbrauch des Mitbeteiligten an einer Minderjährigen qualifizierte, der als wesentlicher Indikator dafür zu werten sei, dass die Gefahr des Missbrauchs von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum zumindest latent gegeben sei. Der Mitbeteiligte habe dabei zudem auch das Autoritätsverhältnis zur 15-jährigen Nichte seiner Lebensgefährtin missbraucht, um dieser seinen Willen aufzuzwingen.Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) vom 16. Jänner 2025 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dies wurde auf einen näher festgestellten Vorfall vom 30. November 2024 gegründet, den die Behörde als sexuellen Missbrauch des Mitbeteiligten an einer Minderjährigen qualifizierte, der als wesentlicher Indikator dafür zu werten sei, dass die Gefahr des Missbrauchs von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum zumindest latent gegeben sei. Der Mitbeteiligte habe dabei zudem auch das Autoritätsverhältnis zur 15-jährigen Nichte seiner Lebensgefährtin missbraucht, um dieser seinen Willen aufzuzwingen.
2
Dieser Mandatsbescheid wurde (nach der Aktenlage) am 17. Jänner 2025 persönlich durch den Mitbeteiligten übernommen. Er blieb unbekämpft und erwuchs damit in Rechtskraft.
3
Im gerichtlichen Strafverfahren über den Vorfall vom 30. November 2024 wurde der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14. April 2025 vom Vorwurf der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Im gerichtlichen Strafverfahren über den Vorfall vom 30. November 2024 wurde der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14. April 2025 vom Vorwurf der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
4
Daraufhin beantragte der Mitbeteiligte die Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes.
5
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2025 wurde dieser Antrag abgewiesen. Dagegen erhob der Mitbeteiligte eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht).
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Jänner 2026 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob das über ihn mit Bescheid vom 16. Jänner 2025 verhängte Verbot des Besitzes von Waffen und Munition auf. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
7
Als Sachverhalt legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde, dass nicht festgestellt werden könne, dass es in der Nacht vom 30. November 2024 zu einem sexuellen Übergriff des Mitbeteiligten auf die minderjährige Nichte seiner damaligen Lebensgefährtin gekommen sei.
8
Zu dieser (Negativ-)Feststellung kam das Verwaltungsgericht auf Basis einer eigenständigen Beweiswürdigung, in die es u.a. die Angaben des Mitbeteiligten in der Beschwerdeverhandlung sowie die Protokolle von Vernehmungen im Zuge der Erlassung des Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einbezog. So habe etwa der Mitbeteiligte das ihm zur Last gelegte Verhalten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestritten und dabei einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
9
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass strafgerichtliche Freisprüche für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfalteten, weshalb es für die Erlassung oder Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes nicht entscheidend sei, ob ein Freispruch erfolgt sei. Die Waffenbehörde habe den maßgeblichen Sachverhalt vielmehr eigenständig nach den Kriterien des WaffG zu beurteilen.
10
Das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren lasse nicht feststellen, dass es zu der dem Waffenverbot zugrunde gelegten Anlasstat gekommen sei. Könne die maßgebliche Anlasstat nicht festgestellt werden, so fehle es an den „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, welche eine Gefahrenprognose rechtfertigen könnten. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, sodass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Waffenverbots nicht mehr gegeben seien. In einem solchen Fall sei auch keine Prüfung eines allfälligen Wohlverhaltens seit der Tat vorzunehmen, da es an einer tatbestandsmäßigen Ausgangslage fehle.Das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren lasse nicht feststellen, dass es zu der dem Waffenverbot zugrunde gelegten Anlasstat gekommen sei. Könne die maßgebliche Anlasstat nicht festgestellt werden, so fehle es an den „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, welche eine Gefahrenprognose rechtfertigen könnten. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, sodass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Waffenverbots nicht mehr gegeben seien. In einem solchen Fall sei auch keine Prüfung eines allfälligen Wohlverhaltens seit der Tat vorzunehmen, da es an einer tatbestandsmäßigen Ausgangslage fehle.
11
Weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG nicht mehr vorlägen und die Gründe für die Erlassung des Waffenverbots weggefallen seien, sei dieses gemäß § 12 Abs. 7 WaffG aufzuheben gewesen.Weil die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht mehr vorlägen und die Gründe für die Erlassung des Waffenverbots weggefallen seien, sei dieses gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG aufzuheben gewesen.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.
13
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der er die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beachtung der Rechtskraft von Bescheiden, mit welchen ein Waffenverbot verhängt wurde, (etwa VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014) abgewichen.
15
Sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.
16
Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.Gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
17
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet diese Bestimmung die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag noch aufrecht ist. Das Verfahren dient allerdings nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014, und 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet diese Bestimmung die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag noch aufrecht ist. Das Verfahren dient allerdings nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist vergleiche , VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014, und 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
18
Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG hat zu erfolgen, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung hat nicht den Zweck, das Verbotsverfahren - ohne Änderung des Sachverhaltes - auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Verbotsbescheides entgegen. Die Behörde (bzw. das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht) hat sich daher im Aufhebungsverfahren nicht mit der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes, insbesondere der Beurteilung der Anlasstat zu befassen (vgl. VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028).Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG hat zu erfolgen, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung hat nicht den Zweck, das Verbotsverfahren - ohne Änderung des Sachverhaltes - auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Verbotsbescheides entgegen. Die Behörde (bzw. das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht) hat sich daher im Aufhebungsverfahren nicht mit der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes, insbesondere der Beurteilung der Anlasstat zu befassen vergleiche , VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028).
19
Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es auf Basis eigener Feststellungen zur Anlasstat das Waffenverbot mit der Begründung aufgehoben hat, dass von vornherein „keine bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorgelegen seien, die dessen Verhängung gerechtfertigt hätten.Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es auf Basis eigener Feststellungen zur Anlasstat das Waffenverbot mit der Begründung aufgehoben hat, dass von vornherein „keine bestimmten Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorgelegen seien, die dessen Verhängung gerechtfertigt hätten.
20
Damit hat es insbesondere die Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides missachtet, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. im Hinblick auf § 68 AVG allgemein VwGH 15.4.2024, Ra 2024/05/0011 bis 0012, mwN). Bloß andere Feststellungen zu einem bestimmten historischen Geschehen im Vergleich zum Vorverfahren stellen insofern gerade keine „Änderung des Sachverhaltes“ im Sinne der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 7 WaffG dar, zumal diese Bestimmung lediglich den Fall umfasst, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes weggefallen - und nicht etwa auch: ursprünglich nicht vorgelegen - sind.Damit hat es insbesondere die Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides missachtet, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche , im Hinblick auf Paragraph 68, AVG allgemein VwGH 15.4.2024, Ra 2024/05/0011 bis 0012, mwN). Bloß andere Feststellungen zu einem bestimmten historischen Geschehen im Vergleich zum Vorverfahren stellen insofern gerade keine „Änderung des Sachverhaltes“ im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz 7, WaffG dar, zumal diese Bestimmung lediglich den Fall umfasst, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes weggefallen - und nicht etwa auch: ursprünglich nicht vorgelegen - sind.
21
Insofern kann ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes auch nicht darauf gestützt werden, dass der von der Behörde im Waffenverbotsbescheid angenommene Sachverhalt (oder deren rechtliche Beurteilung) unrichtig gewesen seien. Dafür hätte der ursprüngliche Bescheid im Rechtsmittelweg bekämpft werden müssen. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens wäre nur unter den Voraussetzungen des § 69 AVG möglich.Insofern kann ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes auch nicht darauf gestützt werden, dass der von der Behörde im Waffenverbotsbescheid angenommene Sachverhalt (oder deren rechtliche Beurteilung) unrichtig gewesen seien. Dafür hätte der ursprüngliche Bescheid im Rechtsmittelweg bekämpft werden müssen. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens wäre nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG möglich.
22
Eine Änderung der relevanten Tatsachengrundlage und damit ein Fall des § 12 Abs. 7 WaffG würde vielmehr dann vorliegen, wenn nach dem - im Hinblick auf die Rechtskraft des Waffenverbotes als gegeben zu unterstellenden - Anlassfall ausreichend lange Zeit verstrichen wäre, in der der Betroffene sich „wohlverhalten“ hat.Eine Änderung der relevanten Tatsachengrundlage und damit ein Fall des Paragraph 12, Absatz 7, WaffG würde vielmehr dann vorliegen, wenn nach dem - im Hinblick auf die Rechtskraft des Waffenverbotes als gegeben zu unterstellenden - Anlassfall ausreichend lange Zeit verstrichen wäre, in der der Betroffene sich „wohlverhalten“ hat.
23
Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose ist vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN).Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose ist vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN).
24
Das angefochtene Erkenntnis war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 16. April 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030013.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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