TE Vwgh Beschluss 2026/4/16 Ra 2025/19/0384

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der A A, vertreten durch Dr. Susanne Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2025, W161 2314876-1/4E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der A A, vertreten durch Dr. Susanne Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2025, W161 2314876-1/4E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18. März 2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels, der mit Bescheid vom 25. Februar 2025 als unbegründet abgewiesen wurde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4
Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3412/2025-17, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
5
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ra 2022/19/0304, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 31.10.2023, Ra 2022/19/0304, mwN).
6
Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerberin, die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof der Sache nach konzedierte, klaglos gestellt zu sein und Kostenersatz zu begehren - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerberin, die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof der Sache nach konzedierte, klaglos gestellt zu sein und Kostenersatz zu begehren - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7
Im gegenständlichen Fall wurde die Revisionswerberin schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2021/19/0462, mwN). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen. Das darüber hinaus geltend gemachte Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer oder eines ERV-Zuschlags sowie einer (auch im Hinblick auf die Befreiung der Revisionswerberin von der Entrichtung der Eingabegebühr durch die Bewilligung von Verfahrenshilfe) nicht näher nachvollziehbaren „Pauschalgebühr“ in Höhe von € 1.878,00 nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2021/19/0299 bis 0301, mwN).Im gegenständlichen Fall wurde die Revisionswerberin schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in Paragraph 55, VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten vergleiche , VwGH 14.9.2022, Ra 2021/19/0462, mwN). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen. Das darüber hinaus geltend gemachte Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer oder eines ERV-Zuschlags sowie einer (auch im Hinblick auf die Befreiung der Revisionswerberin von der Entrichtung der Eingabegebühr durch die Bewilligung von Verfahrenshilfe) nicht näher nachvollziehbaren „Pauschalgebühr“ in Höhe von € 1.878,00 nicht vorgesehen ist vergleiche , VwGH 6.2.2025, Ra 2021/19/0299 bis 0301, mwN).

Wien, am 16. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190384.L00

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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