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Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2025, E 2632/2025-19, gemäß Art. 144 B-VG aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2025, E 2632/2025-19, gemäß Artikel 144, B-VG aufgehoben. 2
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0198, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0198, mwN).
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Über Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof teilte die revisionswerbende Partei mit Eingabe vom 8. April 2026 mit, dass sie durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs formell klaglos gestellt sei. Der Antrag auf Kostenersatz werde aufrecht erhalten.
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Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. April 2026