TE Vwgh Beschluss 2026/4/16 Ra 2025/16/0071

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Ing. F G, vertreten durch Mag. Johannes Zach, Rechtsanwalt in Weigelsdorf, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. April 2025, RV/7101379/2023, betreffend u.a. Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Baden Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Das Finanzamt Österreich erließ an den Revisionswerber gerichtete Bescheide vom 5. Jänner und 9. Februar 2023 betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer hinsichtlich eines näher genannten Pkw mit slowakischem Kennzeichen für näher definierte Zeiträume der Jahre 2020 bis 2023 sowie - hier nicht revisionsgegenständlich - betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies es - soweit hier relevant - mit Beschwerdevorentscheidungen ab. Der Revisionswerber stellte Vorlageanträge.
2
Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht die genannten Bescheide, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden war, mit näherer Begründung im Grunde des § 279 BAO auf und wies die Beschwerde gegen den - hier nicht revisionsgegenständlichen - Bescheid zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht die genannten Bescheide, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden war, mit näherer Begründung im Grunde des Paragraph 279, BAO auf und wies die Beschwerde gegen den - hier nicht revisionsgegenständlichen - Bescheid zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
4
Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebacht, das „genannte Urteil wird wegen Verfahrensfehlern und rechtlicher Mangelhaftigkeit bekämpft“.
5
Die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ab, zumal eine Rechtsprechung zu der Frage, ob die Fahrzeughalterin - welche nach dem Revisionsvorbringen nicht der Revisionswerber sei - „in diesem Verfahren zwingend als Partei beizuziehen gewesen wäre oder nicht, entweder unrichtig beantwortet oder übersehen worden ist oder dazu eine einheitliche Rechtsprechung fehlt“. Allenfalls fehle eine höchstgerichtliche Entscheidung zu „den unten angeführten Rechtsfragen oder widerspricht diese Entscheidung der aktuellen Rechtslage“.
6
Der Revisionswerber begehrt, der Verwaltungsgerichtshof möge „das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass der angefochtene Urteil ersatzlos behoben wird“.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
11
Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2019/13/0052).Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann vergleiche , VwGH 7.4.2022, Ra 2019/13/0052).
12
Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wurde - soweit es die Kraftfahrzeugsteuer betrifft - den Beschwerden des Revisionswerbers stattgegeben und hat das Bundesfinanzgericht die bei ihm angefochtenen Steuerfestsetzungsbescheide gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. In welchem Recht der Revisionswerber mit dieser Entscheidung verletzt worden sei, zeigt er weder in einem entsprechend § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vorgebrachten Revisionspunkt noch in sonstigen Ausführungen der Revision auf. Ein solcherart verletztes Recht ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wurde - soweit es die Kraftfahrzeugsteuer betrifft - den Beschwerden des Revisionswerbers stattgegeben und hat das Bundesfinanzgericht die bei ihm angefochtenen Steuerfestsetzungsbescheide gemäß Paragraph 279, BAO ersatzlos aufgehoben. In welchem Recht der Revisionswerber mit dieser Entscheidung verletzt worden sei, zeigt er weder in einem entsprechend Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vorgebrachten Revisionspunkt noch in sonstigen Ausführungen der Revision auf. Ein solcherart verletztes Recht ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
13
In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. April 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160071.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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