TE Vwgh Beschluss 2026/4/16 Ra 2025/09/0053

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1
VStG §9
VStG §9 Abs1
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision der Mag. A B, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Mai 2025, LVwG-303785/4/Kü/PP, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 23. Mai 2024 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortliche der C GmbH in D zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen namentlich genannten irakischen Staatsbürger von 12. April 2023 bis 7. Dezember 2023 beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Oberhalb des Spruchtextes war angeführt: „Datum/Zeit: 19.1.2024, 09:40 Uhr“ und „Ort: (eine näher genannte Adresse in) G [Anmerkung: die Anschrift der Überlasserfirma]“.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 23. Mai 2024 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe es als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortliche der C GmbH in D zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen namentlich genannten irakischen Staatsbürger von 12. April 2023 bis 7. Dezember 2023 beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Oberhalb des Spruchtextes war angeführt: „Datum/Zeit: 19.1.2024, 09:40 Uhr“ und „Ort: (eine näher genannte Adresse in) G [Anmerkung: die Anschrift der Überlasserfirma]“.
2
Die Revisionswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde der Revisionswerberin ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Die Revisionswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde der Revisionswerberin ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es (in Anwendung des § 20 VStG) die verhängte Geldstrafe auf € 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabsetzte. Im Übrigen bestätigte das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und reduzierte die Kosten für das behördliche Verfahren auf € 50,-- (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es (in Anwendung des Paragraph 20, VStG) die verhängte Geldstrafe auf € 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabsetzte. Im Übrigen bestätigte das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und reduzierte die Kosten für das behördliche Verfahren auf € 50,-- (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
4
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem zusammengefasst aus, dass entsprechend dem Beschwerdevorbringen in den ersten beiden Zeilen des Spruches des Straferkenntnisses bei „Datum/Zeit“ sowie „Ort“ zwar fehlerhafte Angaben enthalten seien, jedoch durch die nachfolgenden Ausführungen im Spruch für die Revisionswerberin eindeutig der Tatvorwurf erkennbar sei. Eine Gefahr der Doppelbestrafung sei in keiner Weise gegeben bzw. lasse auch das Beschwerdevorbringen insgesamt klar erkennen, dass die Verteidigungsrechte durch die ersten beiden Zeilen des Spruches nicht beeinträchtigt gewesen seien. Die von der Revisionswerberin angesprochenen Unklarheiten seien jedoch ersatzlos zu streichen gewesen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht habe den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses betreffend Tatort und Tatzeit nicht richtiggestellt, obwohl es in der Begründung selbst angeführt habe, dass der Spruch zu korrigieren und die entsprechenden Passagen ersatzlos zu streichen seien.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht habe den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses betreffend Tatort und Tatzeit nicht richtiggestellt, obwohl es in der Begründung selbst angeführt habe, dass der Spruch zu korrigieren und die entsprechenden Passagen ersatzlos zu streichen seien.
10
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0162, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche , etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0162, mwN).
11
Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099 u.a., mwN).Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099 u.a., mwN).
12
Im vorliegenden Fall war die Tathandlung bereits im behördlichen Spruch aber derart konkret umschrieben, dass der Tatort durch die Anführung der Adresse der F GmbH (vgl. zum Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers im Zweifel als Tatort bei Übertretungen nach § 28 AuslBG aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2024/09/0058, mwN) und die Tatzeit durch die Anführung des Beschäftigungszeitraumes des Ausländers für die F GmbH im Spruchtext trotz der oberhalb des Spruchtextes angeführten Daten, nämlich der Angabe des vermeintlichen Kontrolltags sowie der Adresse des den Ausländer überlassenden Unternehmers, ohne Weiteres zu entnehmen waren. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Revisionswerberin durch die (versehentliche) Beibehaltung dieser Angaben im (vom Verwaltungsgericht übernommenen) Spruch des Straferkenntnisses der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt oder in ihren Verteidigungsrechten beschränkt gewesen ist (vgl. im Übrigen dazu auch VwGH 20.1.2026, Ra 2025/09/0088). Im Hinblick auf den im Gesamtkontext eindeutigen Tatort gelingt es der Revision auch nicht, eine Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuzeigen.Im vorliegenden Fall war die Tathandlung bereits im behördlichen Spruch aber derart konkret umschrieben, dass der Tatort durch die Anführung der Adresse der F GmbH vergleiche , zum Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers im Zweifel als Tatort bei Übertretungen nach Paragraph 28, AuslBG aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2024/09/0058, mwN) und die Tatzeit durch die Anführung des Beschäftigungszeitraumes des Ausländers für die F GmbH im Spruchtext trotz der oberhalb des Spruchtextes angeführten Daten, nämlich der Angabe des vermeintlichen Kontrolltags sowie der Adresse des den Ausländer überlassenden Unternehmers, ohne Weiteres zu entnehmen waren. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Revisionswerberin durch die (versehentliche) Beibehaltung dieser Angaben im (vom Verwaltungsgericht übernommenen) Spruch des Straferkenntnisses der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt oder in ihren Verteidigungsrechten beschränkt gewesen ist vergleiche , im Übrigen dazu auch VwGH 20.1.2026, Ra 2025/09/0088). Im Hinblick auf den im Gesamtkontext eindeutigen Tatort gelingt es der Revision auch nicht, eine Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuzeigen.
13
Soweit im weiteren Zulassungsvorbringen unter Bezugnahme auf eine behauptete fehlende aktuelle Judikatur zu § 5 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 abstrakte Rechtsfragen in Bezug auf den Sorgfaltsmaßstab bei der Einrichtung eines betrieblichen Kontrollsystems, der Strafbemessung und Erteilung einer Ermahnung aufgeworfen werden, wird damit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. So bedarf es in Bezug auf die Revisionszulässigkeit einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung und es ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).Soweit im weiteren Zulassungsvorbringen unter Bezugnahme auf eine behauptete fehlende aktuelle Judikatur zu Paragraph 5, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, abstrakte Rechtsfragen in Bezug auf den Sorgfaltsmaßstab bei der Einrichtung eines betrieblichen Kontrollsystems, der Strafbemessung und Erteilung einer Ermahnung aufgeworfen werden, wird damit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. So bedarf es in Bezug auf die Revisionszulässigkeit einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung und es ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).
14
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision mit ihren pauschalen und keinen konkreten Fallbezug herstellenden Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht.
15
Im Übrigen obliegt es nach ständiger hg. Rechtsprechung dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, wenn in einem Unternehmen andere Personen mit der faktischen Durchführung der Einstellung neuer Arbeitnehmer betraut werden (vgl. etwa aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN). Nur wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat exkulpierende Wirkung (vgl. etwa VwGH 9.1.2024, Ra 2023/09/0191, mwN).Im Übrigen obliegt es nach ständiger hg. Rechtsprechung dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, wenn in einem Unternehmen andere Personen mit der faktischen Durchführung der Einstellung neuer Arbeitnehmer betraut werden vergleiche , etwa aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN). Nur wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat exkulpierende Wirkung vergleiche , etwa VwGH 9.1.2024, Ra 2023/09/0191, mwN).
16
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar dargelegt, dass die Revisionswerberin im Verfahren kein den genannten Anforderungen entsprechendes wirksames Kontrollsystem dargetan hat. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre (vgl. zur im Regelfall einzelfallbezogenen Beurteilung von betrieblichen Kontrollsystemen etwa VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0051, mwN).Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar dargelegt, dass die Revisionswerberin im Verfahren kein den genannten Anforderungen entsprechendes wirksames Kontrollsystem dargetan hat. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre vergleiche , zur im Regelfall einzelfallbezogenen Beurteilung von betrieblichen Kontrollsystemen etwa VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0051, mwN).
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. April 2026

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090053.L00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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