RS Vwgh 2026/4/16 Ra 2023/16/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2026
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Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

Behindertenpässe Ausstellung 2014 §3 Abs3
GehbehindertenausweisV 2001
StVO 1960 §29b Abs1
StVO 1960 §29b Abs1 idF 2013/I/039
StVONov 25te
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Anders als die auf Grundlage des § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF der 25. StVO-Novelle ergangene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, deren § 3 Abs. 3 vorsieht, dass auf der Vorderseite des Parkausweises zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" (somit auf dem rechten Teil des Ausweises) eine allfällige Befristung einzutragen ist, findet sich in der Gehbehindertenausweisverordnung keine derartige oder eine sonstige auf die Eintragung bestimmter Inhalte bezugnehmende Regelung. Auch dem in der Anlage der Gehbehindertenausweisverordnung abgebildeten Muster des Parkausweises sind keine Vorgaben hinsichtlich der Eintragung des Ausstellungsdatums, der Gültigkeit oder einer allfälligen Befristung zu entnehmen. Hingegen findet sich auf der Rückseite des abgebildeten Musters der Hinweis, wonach der Ausweis "im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen" sei, dass "die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist".Anders als die auf Grundlage des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung der 25. StVO-Novelle ergangene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, deren Paragraph 3, Absatz 3, vorsieht, dass auf der Vorderseite des Parkausweises zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" (somit auf dem rechten Teil des Ausweises) eine allfällige Befristung einzutragen ist, findet sich in der Gehbehindertenausweisverordnung keine derartige oder eine sonstige auf die Eintragung bestimmter Inhalte bezugnehmende Regelung. Auch dem in der Anlage der Gehbehindertenausweisverordnung abgebildeten Muster des Parkausweises sind keine Vorgaben hinsichtlich der Eintragung des Ausstellungsdatums, der Gültigkeit oder einer allfälligen Befristung zu entnehmen. Hingegen findet sich auf der Rückseite des abgebildeten Musters der Hinweis, wonach der Ausweis "im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen" sei, dass "die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160108.L04

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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