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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
GehbehindertenausweisV 2001Rechtssatz
Wie die Genese des § 29b Abs. 1 StVO 1960 zeigt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine "dauernde" starke Gehbehinderung von Personen nachträglich wegfallen kann. Dementsprechend kann nicht vertreten werden, dass schon aufgrund dieser Voraussetzung - somit des Vorliegens einer dauernden starken Gehbehinderung - bis zum 31. Dezember 2013 (vor dem Inkrafttreten der 25. StVO-Novelle) Ausweise nach § 29b StVO 1960 ausschließlich unbefristet ausgestellt werden konnten. Auch sonst kann weder den Regelungen des § 29b StVO 1960 (idF vor der 25. StVO-Novelle) noch jenen der Gehbehindertenausweisverordnung eine derartige Einschränkung entnommen werden. Tatsächlich wurden Ausweise nach § 29b StVO 1960 idF vor der 25. StVO-Novelle auch befristet ausgestellt (vgl. zu einem derartigen Fall etwa VwGH 20.11.1998, 97/02/0376).Wie die Genese des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 zeigt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine "dauernde" starke Gehbehinderung von Personen nachträglich wegfallen kann. Dementsprechend kann nicht vertreten werden, dass schon aufgrund dieser Voraussetzung - somit des Vorliegens einer dauernden starken Gehbehinderung - bis zum 31. Dezember 2013 (vor dem Inkrafttreten der 25. StVO-Novelle) Ausweise nach Paragraph 29 b, StVO 1960 ausschließlich unbefristet ausgestellt werden konnten. Auch sonst kann weder den Regelungen des Paragraph 29 b, StVO 1960 in der Fassung vor der 25. StVO-Novelle) noch jenen der Gehbehindertenausweisverordnung eine derartige Einschränkung entnommen werden. Tatsächlich wurden Ausweise nach Paragraph 29 b, StVO 1960 in der Fassung vor der 25. StVO-Novelle auch befristet ausgestellt vergleiche zu einem derartigen Fall etwa VwGH 20.11.1998, 97/02/0376).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160108.L03Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026