TE Vwgh Beschluss 2026/4/17 Ra 2026/18/0124

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Veröffentlicht am 17.04.2026
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6
AsylG 2005 §18 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des H B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag.a Andrea Blum, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025, L510 2285316-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 7. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt werde. Zudem habe es in der Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben, in deren Zusammenhang sein Vater verstorben sei.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. November 2023 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. November 2023 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Begründung führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber aufgrund einer Blutrache einer Bedrohung durch eine verfeindete Familie ausgesetzt gewesen sei. Er habe vor seiner Ausreise auch keine asylrelevanten Nachteile aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit erlitten. Ebenso wenig drohe ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine individuelle Gefährdung.
5
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2026, E 75/2026-7, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6
In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und stützt sich zunächst darauf, dass das BVwG seiner Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Dies betreffe sowohl das Unterlassen der Durchführung von Recherchen im Heimatland des Revisionswerbers, wie auch die fehlende Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der vorgebrachten Blutfehde und der Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers im Zusammenhang mit dem „desolaten Justizsystem“ in der Türkei.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0261, mwN). Dies zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht einmal ansatzweise auf, zumal sie nicht darzulegen vermag, weshalb es für das BVwG im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erforderlich erscheinen musste, weitere Beweismittel von Amts wegen beizuschaffen (vgl. z.B. VwGH 13.8.2024, Ra 2024/18/0388).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0261, mwN). Dies zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht einmal ansatzweise auf, zumal sie nicht darzulegen vermag, weshalb es für das BVwG im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 erforderlich erscheinen musste, weitere Beweismittel von Amts wegen beizuschaffen vergleiche , z.B. VwGH 13.8.2024, Ra 2024/18/0388).
12
Was speziell den Vorwurf der fehlenden Recherchen im Herkunftsstaat betrifft, ist zum einen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht, weil hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen (vgl. dazu grundlegend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Revisionswerber legt auch nicht dar, welche Nachforschungen vor Ort er angestrebt hätte. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob solche im Lichte der zitierten Rechtsprechung überhaupt zulässig gewesen wären (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 12.9.2022, Ra 2022/18/0166).Was speziell den Vorwurf der fehlenden Recherchen im Herkunftsstaat betrifft, ist zum einen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht, weil hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen vergleiche , dazu grundlegend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Revisionswerber legt auch nicht dar, welche Nachforschungen vor Ort er angestrebt hätte. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob solche im Lichte der zitierten Rechtsprechung überhaupt zulässig gewesen wären vergleiche , in diesem Sinne bereits VwGH 12.9.2022, Ra 2022/18/0166).
13
Das BVwG setzte sich in einer näher begründeten Beweiswürdigung mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass es dieses nicht als glaubhaft erachte, da der Revisionswerber es im Verfahrensverlauf erheblich gesteigert habe, es mehrere Widersprüche aufweise und auch unplausibel sei, weil die Brüder des Revisionswerbers nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat leben würden. Dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (zu diesem Maßstab der Nachprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. etwa VwGH 11.2.2026, Ra 2025/18/0280, mwN), wird in der Revision, die diesen Erwägungen des BVwG nicht entgegentritt, nicht dargelegt.Das BVwG setzte sich in einer näher begründeten Beweiswürdigung mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass es dieses nicht als glaubhaft erachte, da der Revisionswerber es im Verfahrensverlauf erheblich gesteigert habe, es mehrere Widersprüche aufweise und auch unplausibel sei, weil die Brüder des Revisionswerbers nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat leben würden. Dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (zu diesem Maßstab der Nachprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vergleiche , etwa VwGH 11.2.2026, Ra 2025/18/0280, mwN), wird in der Revision, die diesen Erwägungen des BVwG nicht entgegentritt, nicht dargelegt.
14
Soweit die Revision weiters „gravierende“ Feststellungs- und Begründungsmängel moniert, zeigt sie nicht auf, dass ohne diese angeblichen Verfahrensmängel ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre. Somit fehlt es an der zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung geforderten Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels (vgl. erneut etwa VwGH 11.2.2026, Ra 2025/18/0280, mwN).Soweit die Revision weiters „gravierende“ Feststellungs- und Begründungsmängel moniert, zeigt sie nicht auf, dass ohne diese angeblichen Verfahrensmängel ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre. Somit fehlt es an der zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung geforderten Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels vergleiche , erneut etwa VwGH 11.2.2026, Ra 2025/18/0280, mwN).
15
Zuletzt ist auch der Verweis auf das Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen, zumal sie nicht darzulegen vermag, weshalb sich der Revisionswerber auf dessen Begünstigungen berufen können sollte. Entgegen dem Revisionsvorbringen kam ihm nämlich mangels einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition ein aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 ableitbares Aufenthaltsrecht nicht zu (vgl. z.B. VwGH 16.1.2025, Ra 2025/14/0003, mwN; siehe auch VwGH 25.2.2022, Ra 2022/18/0031, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117, wonach eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine „gesicherte Position“ im Sinne des ARB 1/80 vermittelt).Zuletzt ist auch der Verweis auf das Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen, zumal sie nicht darzulegen vermag, weshalb sich der Revisionswerber auf dessen Begünstigungen berufen können sollte. Entgegen dem Revisionsvorbringen kam ihm nämlich mangels einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition ein aus Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 ableitbares Aufenthaltsrecht nicht zu vergleiche , z.B. VwGH 16.1.2025, Ra 2025/14/0003, mwN; siehe auch VwGH 25.2.2022, Ra 2022/18/0031, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117, wonach eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine „gesicherte Position“ im Sinne des ARB 1/80 vermittelt).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026180124.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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