TE Vwgh Beschluss 2026/4/17 Ra 2025/18/0447

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Veröffentlicht am 17.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/18/0448
Ra 2025/18/0449
Ra 2025/18/0450

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der N A, 2. des U A, 3. des A A, und 4. der S A, alle vertreten durch Mag. Dr. Christoph Greil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025, 1. W161 2320466-1/4E, 2. W161 2320473-1/3E, 3. W161 2320449-1/3E und 4. W161 2320469-1/3E, betreffend die Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Abu Dhabi), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der N A, 2. des U A, 3. des A A, und 4. der S A, alle vertreten durch Mag. Dr. Christoph Greil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025, 1. W161 2320466-1/4E, 2. W161 2320473-1/3E, 3. W161 2320449-1/3E und 4. W161 2320469-1/3E, betreffend die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Abu Dhabi), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz 2005 ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der am 3. März 2026 das Vorverfahren eingeleitet wurde.
3
Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof - nach Ablauf der Frist gemäß § 36 Abs. 1 VwGG - mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3957-3960/2025-12, aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof - nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG - mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3957-3960/2025-12, aufgehoben.
4
Über Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes räumten die revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 8. April 2026 ein, damit klaglos gestellt worden zu sein. Ihren Kostenantrag hielten sie aufrecht.
5
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/18/0149, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/18/0149, mwN).
6
Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180447.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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