TE Vwgh Beschluss 2026/4/17 Ra 2015/07/0166

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Veröffentlicht am 17.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1
VwGG §45 Abs2
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über den Antrag des A R auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0166-6, eingestellten Revisionsverfahrens betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages i.A. des WRG 1959, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0166-6, wurde das Verfahren über die Revision des (nunmehrigen) Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. Oktober 2015, LVwG-2015/37/2234-1, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages i.A. des WRG 1959, eingestellt.
2
Mit Eingabe vom 10. April 2026 beantragte der Antragsteller unvertreten die Wiederaufnahme dieses Verfahrens.
3
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist auf Antrag einer Partei unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VwGG ist auf Antrag einer Partei unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen.
4
Der Antrag ist gemäß § 45 Abs. 2 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.Der Antrag ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
5
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt, abschließende Beschluss vom 28. Jänner 2016 dem Antragsteller am 16. Februar 2016 zugestellt wurde.
6
Ausgehend davon erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme im Hinblick auf die Dreijahresfrist des § 45 Abs. 2 VwGG als verspätet und war daher zurückzuweisen (vgl. zu dieser Frist VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465 bis 0466, mwN).Ausgehend davon erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme im Hinblick auf die Dreijahresfrist des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG als verspätet und war daher zurückzuweisen vergleiche , zu dieser Frist VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465 bis 0466, mwN).
7
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Behebung der dem Antrag anhaftenden Formgebrechen (vgl. VwGH 21.2.2019, Ro 2019/01/0002, mwN).Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Behebung der dem Antrag anhaftenden Formgebrechen vergleiche , VwGH 21.2.2019, Ro 2019/01/0002, mwN).

Wien, am 17. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2015070166.L00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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