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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs1 idF 2022/I/106Rechtssatz
Der belangten Behörde ist es aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten verwehrt, ein der Einstellung widersprechendes Straferkenntnis zu erlassen (VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016). Ein dennoch erlassenes Straferkenntnis ist rechtswidrig und zu beheben. Das VwG ist auch nicht berechtigt, das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren erneut einzustellen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090007.L06Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026