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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs1 idF 2022/I/106Rechtssatz
Es handelt sich weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid (VwGH 27.6.1980, 1641/77; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155; VwGH 23.10.2001, 2000/11/0120). Jede Form der Einstellung ist aber eine Entscheidung über den Tatvorwurf und stellt damit einen "Freispruch" im Sinne des Art. 4 des 7. ZPEMRK dar. Eine damit zusammenhängende Bindungswirkung tritt jedenfalls dann ein, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt (VwGH 15.9.1992, 92/05/0079). Die Bindungswirkung einer solchen Einstellung hat daher zur Folge, dass sowohl das VwG als auch die belangte Behörde an diese Einstellung gebunden sind und dies selbst dann, wenn die Einstellung von einer unzuständigen Behörde verfügt wurde (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155). Es ist kein Grund ersichtlich, in einem Mehrparteienverfahren keine Bindungswirkung der belangten Behörde an eine von ihr getroffene und nach außen an den Beschuldigten in Erscheinung getretene Entscheidung anzunehmen, weil die belangte Behörde über den Strafanspruch entscheiden wollte, mögen auch die Formvorschriften des § 45 Abs. 2 VStG verletzt worden sein.Es handelt sich weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid (VwGH 27.6.1980, 1641/77; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155; VwGH 23.10.2001, 2000/11/0120). Jede Form der Einstellung ist aber eine Entscheidung über den Tatvorwurf und stellt damit einen "Freispruch" im Sinne des Artikel 4, des 7. ZPEMRK dar. Eine damit zusammenhängende Bindungswirkung tritt jedenfalls dann ein, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt (VwGH 15.9.1992, 92/05/0079). Die Bindungswirkung einer solchen Einstellung hat daher zur Folge, dass sowohl das VwG als auch die belangte Behörde an diese Einstellung gebunden sind und dies selbst dann, wenn die Einstellung von einer unzuständigen Behörde verfügt wurde (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155). Es ist kein Grund ersichtlich, in einem Mehrparteienverfahren keine Bindungswirkung der belangten Behörde an eine von ihr getroffene und nach außen an den Beschuldigten in Erscheinung getretene Entscheidung anzunehmen, weil die belangte Behörde über den Strafanspruch entscheiden wollte, mögen auch die Formvorschriften des Paragraph 45, Absatz 2, VStG verletzt worden sein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090007.L04Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026