RS Vwgh 2026/4/20 Ra 2026/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a Abs1 idF 2022/I/106
AVG §56
AVG §68 Abs1
MRKZP 07te Art4
VStG §45 Abs2 idF 2013/I/033
VStG §45 idF 2013/I/033
VwRallg
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Rechtssatz

Es handelt sich weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid (VwGH 27.6.1980, 1641/77; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155; VwGH 23.10.2001, 2000/11/0120). Jede Form der Einstellung ist aber eine Entscheidung über den Tatvorwurf und stellt damit einen "Freispruch" im Sinne des Art. 4 des 7. ZPEMRK dar. Eine damit zusammenhängende Bindungswirkung tritt jedenfalls dann ein, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt (VwGH 15.9.1992, 92/05/0079). Die Bindungswirkung einer solchen Einstellung hat daher zur Folge, dass sowohl das VwG als auch die belangte Behörde an diese Einstellung gebunden sind und dies selbst dann, wenn die Einstellung von einer unzuständigen Behörde verfügt wurde (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155). Es ist kein Grund ersichtlich, in einem Mehrparteienverfahren keine Bindungswirkung der belangten Behörde an eine von ihr getroffene und nach außen an den Beschuldigten in Erscheinung getretene Entscheidung anzunehmen, weil die belangte Behörde über den Strafanspruch entscheiden wollte, mögen auch die Formvorschriften des § 45 Abs. 2 VStG verletzt worden sein.Es handelt sich weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid (VwGH 27.6.1980, 1641/77; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155; VwGH 23.10.2001, 2000/11/0120). Jede Form der Einstellung ist aber eine Entscheidung über den Tatvorwurf und stellt damit einen "Freispruch" im Sinne des Artikel 4, des 7. ZPEMRK dar. Eine damit zusammenhängende Bindungswirkung tritt jedenfalls dann ein, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt (VwGH 15.9.1992, 92/05/0079). Die Bindungswirkung einer solchen Einstellung hat daher zur Folge, dass sowohl das VwG als auch die belangte Behörde an diese Einstellung gebunden sind und dies selbst dann, wenn die Einstellung von einer unzuständigen Behörde verfügt wurde (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155). Es ist kein Grund ersichtlich, in einem Mehrparteienverfahren keine Bindungswirkung der belangten Behörde an eine von ihr getroffene und nach außen an den Beschuldigten in Erscheinung getretene Entscheidung anzunehmen, weil die belangte Behörde über den Strafanspruch entscheiden wollte, mögen auch die Formvorschriften des Paragraph 45, Absatz 2, VStG verletzt worden sein.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090007.L04

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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