RS Vwgh 2026/4/20 Ra 2025/15/0020

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Veröffentlicht am 20.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Das Vertrauen in einen berufsmäßigen Parteienvertreter entbindet berufliche und rechtskundige Parteienvertreter nicht von ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen ist daher auch von vom steuerlichen Vertreter beauftragten Parteienvertretern mit der entsprechenden Sorgfalt zu besorgen. Das Verschulden der Parteienvertreter bei einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht trifft letztlich auch die von diesen vertretene Partei (vgl. etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2023/15/0001). (Hier hat der steuerliche Vertreter die Erhebung der außerordentlichen Revision einer Rechtsanwaltskanzlei übertragen.)Das Vertrauen in einen berufsmäßigen Parteienvertreter entbindet berufliche und rechtskundige Parteienvertreter nicht von ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen ist daher auch von vom steuerlichen Vertreter beauftragten Parteienvertretern mit der entsprechenden Sorgfalt zu besorgen. Das Verschulden der Parteienvertreter bei einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht trifft letztlich auch die von diesen vertretene Partei vergleiche etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2023/15/0001). (Hier hat der steuerliche Vertreter die Erhebung der außerordentlichen Revision einer Rechtsanwaltskanzlei übertragen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150020.L06

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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