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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Rechtssatz
Das Vertrauen in einen berufsmäßigen Parteienvertreter entbindet berufliche und rechtskundige Parteienvertreter nicht von ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen ist daher auch von vom steuerlichen Vertreter beauftragten Parteienvertretern mit der entsprechenden Sorgfalt zu besorgen. Das Verschulden der Parteienvertreter bei einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht trifft letztlich auch die von diesen vertretene Partei (vgl. etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2023/15/0001). (Hier hat der steuerliche Vertreter die Erhebung der außerordentlichen Revision einer Rechtsanwaltskanzlei übertragen.)Das Vertrauen in einen berufsmäßigen Parteienvertreter entbindet berufliche und rechtskundige Parteienvertreter nicht von ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen ist daher auch von vom steuerlichen Vertreter beauftragten Parteienvertretern mit der entsprechenden Sorgfalt zu besorgen. Das Verschulden der Parteienvertreter bei einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht trifft letztlich auch die von diesen vertretene Partei vergleiche etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2023/15/0001). (Hier hat der steuerliche Vertreter die Erhebung der außerordentlichen Revision einer Rechtsanwaltskanzlei übertragen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150020.L06Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026