RS Vwgh 2026/4/20 Ra 2025/15/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Kanzleiabläufe sind so zu organisieren, dass durch entsprechende Kontrollen Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dieses auch tatsächlich eine wirksame Kontrolle ermöglicht und entsprechend umgesetzt wird. Ein "Vier-Augen-Prinzip" bei dessen Umsetzung die zur Kontrolle zugezogene Person nicht in die Lage versetzt wird ihrer Kontrollverpflichtung nachzukommen oder dieser nur eingeschränkt nachkommt, indem sie lediglich eine Durchsicht vornimmt und sich ansonsten auf die zu kontrollierende Person verlässt, erfüllt die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem schon im Allgemeinen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150020.L05

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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