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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Rechtssatz
Kanzleiabläufe sind so zu organisieren, dass durch entsprechende Kontrollen Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dieses auch tatsächlich eine wirksame Kontrolle ermöglicht und entsprechend umgesetzt wird. Ein "Vier-Augen-Prinzip" bei dessen Umsetzung die zur Kontrolle zugezogene Person nicht in die Lage versetzt wird ihrer Kontrollverpflichtung nachzukommen oder dieser nur eingeschränkt nachkommt, indem sie lediglich eine Durchsicht vornimmt und sich ansonsten auf die zu kontrollierende Person verlässt, erfüllt die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem schon im Allgemeinen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150020.L05Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026