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Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 9. September 2024 wurde die Revisionswerberin gemäß § 26b Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) aufgrund der Nichtbewährung von der Leiterstelle der Volksschule B abberufen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ihr der Amtstitel „Volksschuldirektorin“ gemäß § 55 Abs. 4 LDG 1984 aberkannt und sie wurde zur „Volksschuloberlehrerin“ ernannt (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, wobei sie unter anderem beantragte, den bekämpften Bescheid in seinem Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 9. September 2024 wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 26 b, Absatz 5, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) aufgrund der Nichtbewährung von der Leiterstelle der Volksschule B abberufen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde ihr der Amtstitel „Volksschuldirektorin“ gemäß Paragraph 55, Absatz 4, LDG 1984 aberkannt und sie wurde zur „Volksschuloberlehrerin“ ernannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, wobei sie unter anderem beantragte, den bekämpften Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss (richtig: Erkenntnis) vom 13. Dezember 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg „den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ (richtig: die gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom 9. September 2024 gerichtete Beschwerde) ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.Mit dem angefochtenen Beschluss (richtig: Erkenntnis) vom 13. Dezember 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg „den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ (richtig: die gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 9. September 2024 gerichtete Beschwerde) ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
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Mit Erkenntnis vom 3. Juni 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 9. September 2024 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 3. Juni 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 9. September 2024 als unbegründet ab.
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Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2025 wurde der Revisionswerberin Gelegenheit zur Äußerung zur Frage des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die eingebrachte Revision trotz zwischenzeitig erfolgter Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache eingeräumt.
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Die Revisionswerberin teilte dazu in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 zusammengefasst mit, die Abberufung habe für sie - ausschließlich aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung - unmittelbare gehaltsrechtliche Konsequenzen gehabt. Sie habe daher zumindest für den Zeitraum zwischen Einbringung der gegenständlichen Revision am 8. Jänner 2025 und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache vom 20. Juni 2025 einen mehrmonatigen gehaltsrechtlichen Nachteil erlitten und damit nach wie vor ein subjektives konkretes Rechtsschutzinteresse.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl VwGH 3.10.2023, Ra 2023/12/0093, Rn 5, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , VwGH 3.10.2023, Ra 2023/12/0093, Rn 5, mwN). 7
Im Revisionsfall ist durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg über die Beschwerde der Revisionswerberin in der Hauptsache deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den hier angefochtenen Beschluss über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg weggefallen (vgl zu einer vergleichbaren Konstellation erneut VwGH 3.10.2023, Ra 2023/12/0093). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025. Offenkundig geht die Revisionswerberin nämlich davon aus, dass ungeachtet der bereits erfolgten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache eine neuerliche Entscheidung über die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhobenen Beschwerde in Betracht kommt. Dabei lässt die Revisionswerberin jedoch außer Acht, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung die Anhängigkeit einer (zulässigen) Beschwerde auch in der Hauptsache voraussetzt, zumal die Wieder-Zuerkennung der gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nicht Selbstzweck ist (vgl in diesem Sinne VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354, Rn 19 f). Eine solche Beschwerde in der Hauptsache ist aber im Hinblick auf das bereits ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 3. Juni 2025 nicht (mehr) anhängig.Im Revisionsfall ist durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg über die Beschwerde der Revisionswerberin in der Hauptsache deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den hier angefochtenen Beschluss über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg weggefallen vergleiche , zu einer vergleichbaren Konstellation erneut VwGH 3.10.2023, Ra 2023/12/0093). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025. Offenkundig geht die Revisionswerberin nämlich davon aus, dass ungeachtet der bereits erfolgten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache eine neuerliche Entscheidung über die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhobenen Beschwerde in Betracht kommt. Dabei lässt die Revisionswerberin jedoch außer Acht, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung die Anhängigkeit einer (zulässigen) Beschwerde auch in der Hauptsache voraussetzt, zumal die Wieder-Zuerkennung der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nicht Selbstzweck ist vergleiche , in diesem Sinne VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354, Rn 19 f). Eine solche Beschwerde in der Hauptsache ist aber im Hinblick auf das bereits ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 3. Juni 2025 nicht (mehr) anhängig. 8
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
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Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß § 55 VwGG nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. April 2026