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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §22Rechtssatz
§ 70 AsylG 2005 geht auf § 22 AsylG 1991 zurück. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung des § 70 AsylG 2005 einerseits den Zweck, für Asylwerber als regelmäßig mittellose Personen "aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung" vorzusehen. Zum anderen sollte diese Regelung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen (vgl. dazu bereits VwGH 28.2.2024, Ro 2023/20/0006, mwN). Die in § 70 AsylG 2005 vorgesehene Kostenbefreiung bezieht sich auf die in §§ 74 ff AVG enthaltenen Kostenbestimmungen. Die in den Materialien (RV 270 BlgNR 18. GP, 22) enthaltene Formulierung "generelle Kostenbefreiung" ist insoweit auf die von diesen Bestimmungen umfassten Kosten zu beziehen und wird durch den vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut des § 70 AsylG 2005 - in welchem gerade nicht der allgemeine Begriff "Kosten", sondern in einer taxativen Aufzählung die Begriffe Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen verwendet werden - weiter relativiert.Paragraph 70, AsylG 2005 geht auf Paragraph 22, AsylG 1991 zurück. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung des Paragraph 70, AsylG 2005 einerseits den Zweck, für Asylwerber als regelmäßig mittellose Personen "aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung" vorzusehen. Zum anderen sollte diese Regelung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen vergleiche dazu bereits VwGH 28.2.2024, Ro 2023/20/0006, mwN). Die in Paragraph 70, AsylG 2005 vorgesehene Kostenbefreiung bezieht sich auf die in Paragraphen 74, ff AVG enthaltenen Kostenbestimmungen. Die in den Materialien Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, 22) enthaltene Formulierung "generelle Kostenbefreiung" ist insoweit auf die von diesen Bestimmungen umfassten Kosten zu beziehen und wird durch den vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut des Paragraph 70, AsylG 2005 - in welchem gerade nicht der allgemeine Begriff "Kosten", sondern in einer taxativen Aufzählung die Begriffe Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen verwendet werden - weiter relativiert.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024140002.J04Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026