TE Vwgh Erkenntnis 2026/4/21 Ro 2024/14/0002

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Veröffentlicht am 21.04.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §6
AsylG 1991 §22
AsylG 2005 §70
AVG §17
AVG §17 Abs1
AVG §74
AVG §76
AVG §78a Z1
EURallg
VwRallg
32013L0032 IntSchutz-RL
32013L0033 Aufnahme-RL
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher, die Hofräte Mag. Marzi und Mag. Schartner und die Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des B Y, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2024, I425 2258994-3/6E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erstattung von Kosten in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2024, Ro 2023/20/0006, verwiesen.
2
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 31. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 27. Juli 2022 zur Gänze abwies.
3
Am 18. August 2022 nahm der Revisionswerber während der noch offenen Rechtsmittelfrist beim BFA Einsicht in den Akt seines Asylverfahrens. Er ließ sich dabei mittels eines im Eigentum des Bundes stehenden Kopiergerätes 100 Kopien aus dem Akt anfertigen, wofür er an das BFA „Gebühren für Kopien“ in der Höhe von € 32,00 entrichtete.
4
Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 21. August 2022 beantragte der Revisionswerber beim BFA die Rückerstattung dieses Betrages. Er brachte vor, dass (im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz) Barauslagen gemäß § 70 AsylG 2005 nicht zu entrichten seien. Daher müssten Kopierkosten, die bei einer Akteneinsicht für einen Asylwerber angefallen seien, nicht entrichtet werden. Da der Revisionswerber die Kopierkosten ohne Rechtsgrundlage bezahlt habe, werde beantragt, den Betrag von € 32,00 auf das Konto seines Rechtsvertreters zu überweisen.Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 21. August 2022 beantragte der Revisionswerber beim BFA die Rückerstattung dieses Betrages. Er brachte vor, dass (im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz) Barauslagen gemäß Paragraph 70, AsylG 2005 nicht zu entrichten seien. Daher müssten Kopierkosten, die bei einer Akteneinsicht für einen Asylwerber angefallen seien, nicht entrichtet werden. Da der Revisionswerber die Kopierkosten ohne Rechtsgrundlage bezahlt habe, werde beantragt, den Betrag von € 32,00 auf das Konto seines Rechtsvertreters zu überweisen.
5
Mit Bescheid vom 22. August 2022 wies das BFA diesen Antrag gestützt auf § 17 AVG als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 22. August 2022 wies das BFA diesen Antrag gestützt auf Paragraph 17, AVG als unzulässig zurück.
6
Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 20. Juni 2023 den Bescheid des BFA vom 22. August 2022 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 17 AVG und § 70 AsylG 2005 ersatzlos. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 20. Juni 2023 den Bescheid des BFA vom 22. August 2022 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 17, AVG und Paragraph 70, AsylG 2005 ersatzlos. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
7
Die dagegen erhobene Amtsrevision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, Ro 2023/20/0006, als unbegründet ab. Mit ausführlicher Begründung kam er zu dem Schluss, dass das BFA - welches die Kopierkosten aufgrund des § 17 AVG eingehoben und für den Bund vereinnahmt habe - dafür zuständig sei, über den Antrag mit Bescheid zu befinden, wenn es den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung für unbegründet halte. Somit sei das BVwG zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid, mit dem der vom Revisionswerber gestellte Antrag von der Behörde wegen der von ihr angenommenen fehlenden Antragslegitimation zurückgewiesen worden war, keinen Bestand haben könne und der Behebung zu verfallen habe. Habe die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und werde dagegen Beschwerde erhoben, sei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht habe allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden sei. Das habe das BVwG zutreffend erkannt. Aus diesem Grund erweise sich die Amtsrevision als unbegründet.Die dagegen erhobene Amtsrevision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, Ro 2023/20/0006, als unbegründet ab. Mit ausführlicher Begründung kam er zu dem Schluss, dass das BFA - welches die Kopierkosten aufgrund des Paragraph 17, AVG eingehoben und für den Bund vereinnahmt habe - dafür zuständig sei, über den Antrag mit Bescheid zu befinden, wenn es den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung für unbegründet halte. Somit sei das BVwG zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid, mit dem der vom Revisionswerber gestellte Antrag von der Behörde wegen der von ihr angenommenen fehlenden Antragslegitimation zurückgewiesen worden war, keinen Bestand haben könne und der Behebung zu verfallen habe. Habe die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und werde dagegen Beschwerde erhoben, sei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht habe allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden sei. Das habe das BVwG zutreffend erkannt. Aus diesem Grund erweise sich die Amtsrevision als unbegründet.
8
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid des BFA vom 8. April 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 21. August 2022 nunmehr abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Anfertigung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht um keine Amtshandlung iSd § 70 AsylG 2005 handle. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um eine Amtshandlung iSd § 70 AsylG 2005 handelte, umfasse die Kostenbefreiung der betreffenden Bestimmung nur Gebühren nach dem Gebührengesetz, Verwaltungsabgaben iSd § 78 AVG und Barauslagen iSd § 76 AVG. Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht seien dagegen als „Kosten sui generis“ zu qualifizieren, die, aufgrund der lex specialis des § 17 AVG, abweichend von § 75 AVG von der Partei zu tragen seien.Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid des BFA vom 8. April 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 21. August 2022 nunmehr abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Anfertigung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht um keine Amtshandlung iSd Paragraph 70, AsylG 2005 handle. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um eine Amtshandlung iSd Paragraph 70, AsylG 2005 handelte, umfasse die Kostenbefreiung der betreffenden Bestimmung nur Gebühren nach dem Gebührengesetz, Verwaltungsabgaben iSd Paragraph 78, AVG und Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG. Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht seien dagegen als „Kosten sui generis“ zu qualifizieren, die, aufgrund der lex specialis des Paragraph 17, AVG, abweichend von Paragraph 75, AVG von der Partei zu tragen seien.
9
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 7. September 2024 wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 7. September 2024 wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
10
Mit näherer Begründung kam es zu dem Schluss, dass die Kosten für die Anfertigung von Kopien iSd § 17 AVG nicht als Barauslagen iSd § 70 AsylG anzusehen seien. Es handle sich bei diesen Kosten auch nicht um Gebühren oder Verwaltungsabgaben. Aus dem Gesetz könne auch keine allumfassende Befreiung von im Rahmen eines Asylverfahrens anfallenden Kosten für Asylwerber abgeleitet werden. Die Erhebung einer Revision sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es fehle nach wie vor eine abschließende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob im Zuge einer Akteneinsicht entstandene Kopierkosten während eines Asylverfahrens vom Kostenbefreiungstatbestand des § 70 AsylG 2005 umfasst seien.Mit näherer Begründung kam es zu dem Schluss, dass die Kosten für die Anfertigung von Kopien iSd Paragraph 17, AVG nicht als Barauslagen iSd Paragraph 70, AsylG anzusehen seien. Es handle sich bei diesen Kosten auch nicht um Gebühren oder Verwaltungsabgaben. Aus dem Gesetz könne auch keine allumfassende Befreiung von im Rahmen eines Asylverfahrens anfallenden Kosten für Asylwerber abgeleitet werden. Die Erhebung einer Revision sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es fehle nach wie vor eine abschließende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob im Zuge einer Akteneinsicht entstandene Kopierkosten während eines Asylverfahrens vom Kostenbefreiungstatbestand des Paragraph 70, AsylG 2005 umfasst seien.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Im Rahmen des vom BVwG durchgeführten Vorverfahrens wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12
Die Revision schließt sich der Zulässigkeitsbegründung des BVwG an und führt fallbezogen und unter Bezugnahme auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf §§ 70 AsylG 2005 und 17 AVG aus, dass im vorliegenden Fall eine Erstattung der Kosten geboten sei.Die Revision schließt sich der Zulässigkeitsbegründung des BVwG an und führt fallbezogen und unter Bezugnahme auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf Paragraphen 70, AsylG 2005 und 17 AVG aus, dass im vorliegenden Fall eine Erstattung der Kosten geboten sei.
13
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
14
§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der hier maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der hier maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

[...]“

15
In dem mit „Kosten“ betitelten V. Teil des AVG sind auszugsweise die folgenden Bestimmungen maßgeblich:In dem mit „Kosten“ betitelten römisch fünf. Teil des AVG sind auszugsweise die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

„Kosten der Beteiligten

§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 74, (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. [...]

Kosten der Behörden

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Paragraph 75, (1) Sofern sich aus den Paragraphen 76, bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76, bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

[...]

§ 78a.Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sindParagraph 78 a, Punkt römisch fünf o, n, den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind

1.
die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen,
2.
die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und
3.
Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.

[...]“

16
Die Möglichkeit, dass sich die Parteien im Rahmen der Akteneinsicht auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen können, wurde erstmals mit BGBl. Nr. 199/1982, in Kraft getreten am 1. März 1983, eingeführt.Die Möglichkeit, dass sich die Parteien im Rahmen der Akteneinsicht auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen können, wurde erstmals mit Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,, in Kraft getreten am 1. März 1983, eingeführt.
17
Der ebenfalls mit BGBl. Nr. 199/1982 neu eingeführte § 78a AVG 1950 lautete in der damaligen Fassung:Der ebenfalls mit Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, neu eingeführte Paragraph 78 a, AVG 1950 lautete in der damaligen Fassung:

„Die Zuerkennung von Zeugen- oder Sachverständigengebühren sowie die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

18
In den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (RV 160 BlgNR 15. GP 7, 12) finden sich auszugsweise folgende Erläuterungen:In den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 160, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 7, , 12) finden sich auszugsweise folgende Erläuterungen:

„Während derzeit im § 17 Abs. 1 der Partei nur das Recht eingeräumt ist, sich Abschriften von Akten selbst zu machen, soll im Interesse der Partei die Möglichkeit gegeben werden, daß sie Kopien durch die Behörde selbst herstellen lassen kann. Die dadurch auflaufenden Kosten hat sie allerdings zu ersetzen, nicht aber zusätzliche Verwaltungsabgaben zu entrichten (vgl. Art. I Z. 25).„Während derzeit im Paragraph 17, Absatz eins, der Partei nur das Recht eingeräumt ist, sich Abschriften von Akten selbst zu machen, soll im Interesse der Partei die Möglichkeit gegeben werden, daß sie Kopien durch die Behörde selbst herstellen lassen kann. Die dadurch auflaufenden Kosten hat sie allerdings zu ersetzen, nicht aber zusätzliche Verwaltungsabgaben zu entrichten vergleiche , Artikel römisch eins, Ziffer 25,).

[...]

Zu Art. I Z. 25: Die [in § 78a] angeführten Fälle sollen Ausnahmen von der Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben sein, da deren Erhebung zum Teil auf Grund der Natur des Verwaltungsaktes unvereinbar, zum Teil durch besondere Kostenregelungen abgedeckt sind.“Zu Artikel römisch eins, Ziffer 25 :, Die [in Paragraph 78 a, ], angeführten Fälle sollen Ausnahmen von der Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben sein, da deren Erhebung zum Teil auf Grund der Natur des Verwaltungsaktes unvereinbar, zum Teil durch besondere Kostenregelungen abgedeckt sind.“

19
Mit BGBl. Nr. 199/1982 erfolgte zudem eine Neugestaltung der im AVG 1950 enthaltenen Bestimmungen über die Kostentragung (§§ 74 ff); insbesondere wurden bestimmte Kosten ausdrücklich zu Barauslagen erklärt. In den Gesetzesmaterialien finden sich hierzu die folgenden Erläuterungen (RV 160 BlgNR 15. GP 12):Mit Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, erfolgte zudem eine Neugestaltung der im AVG 1950 enthaltenen Bestimmungen über die Kostentragung (Paragraphen 74, ff); insbesondere wurden bestimmte Kosten ausdrücklich zu Barauslagen erklärt. In den Gesetzesmaterialien finden sich hierzu die folgenden Erläuterungen Regierungsvorlage 160, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 12, ):

„Die unter Z. 22 vorgeschlagene Neuregelung des § 76 Abs. 1 AVG wurde dadurch ergänzt, daß auch die Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetscher(Übersetzer)gebühren zu Barauslagen erklärt werden. Diese Regelung hat zur Folge, daß die Kosten für die Zeugen-, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer von der Partei zu tragen sein werden, die um die Amtshandlung angesucht hat, die die Verwendung solcher Personen verlangt.„Die unter Ziffer 22, vorgeschlagene Neuregelung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG wurde dadurch ergänzt, daß auch die Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetscher(Übersetzer)gebühren zu Barauslagen erklärt werden. Diese Regelung hat zur Folge, daß die Kosten für die Zeugen-, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer von der Partei zu tragen sein werden, die um die Amtshandlung angesucht hat, die die Verwendung solcher Personen verlangt.

[...]

Schließlich muß auch zu bedenken gegeben werden, daß eine Kostentragung durch die Behörde in vollem Umfang nicht gerechtfertigt wäre. Durch die vorgesehene Regelung werden die Rechtsträger der Behörden voraussichtlich in einem nicht allzu bedeutenden Ausmaß durch die Zeugengebühren, Sachverständigengebühren und Dolmetscher(Übersetzer)gebühren belastet werden. Nur in denjenigen Fällen, in denen von Amts wegen eingeschritten wird und auch keinen Beteiligten ein Verschulden trifft sowie letzten Endes in uneinbringlichen Fällen, fällt die Kostentragung auf den Rechtsträger zurück.

[...].“

20
§ 76 Abs. 1 AVG 1950 lautete in der Fassung BGBl. Nr. 199/1982 wie folgt:Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 lautete in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, wie folgt:

„Erwachsen den Behörden bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.“

21
Mit BGBl. I Nr. 158/1998 wurde der letzte Satzteil des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG dahingehend geändert, dass jene Partei für die Barauslagen aufzukommen hat, die den „verfahrensleitenden Antrag“ gestellt hat. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (RV 1167 BlgNR 20. GP 40) genüge es für den Eintritt der Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 1 AVG demnach, dass „die bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen durch ein förmliches Ansuchen verursacht worden sind.“Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, wurde der letzte Satzteil des Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG dahingehend geändert, dass jene Partei für die Barauslagen aufzukommen hat, die den „verfahrensleitenden Antrag“ gestellt hat. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1167, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 40, ) genüge es für den Eintritt der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG demnach, dass „die bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen durch ein förmliches Ansuchen verursacht worden sind.“
22
Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zu Gesetzesentwürfen können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf sein Verständnis bieten (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2021/05/0099, Rn. 19, mwN).Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zu Gesetzesentwürfen können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf sein Verständnis bieten vergleiche , VwGH 23.10.2024, Ra 2021/05/0099, Rn. 19, mwN).
23
Der vom historischen Gesetzgeber gewählte systematische Aufbau betreffend die Bestimmungen über die Kostentragung im AVG, dabei insbesondere der Umstand, dass die Regelung über die Kopierkosten im Rahmen der Akteneinsicht nicht in den § 76 AVG aufgenommen bzw. diesem unterstellt wurde, sondern im Gegenteil außerhalb des V. Teils des AVG gesondert in § 17 AVG getroffen wurde, macht deutlich, dass der Gesetzgeber diese gerade nicht als Barauslagen iSd § 76 AVG verstanden haben wollte (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 76, Rz 5 ff, im Zusammenhang mit den Kosten der Verlautbarung des Edikts nach §§ 44a ff AVG). So wurde mit der mit BGBl. Nr. 199/1982 erfolgten Gesetzesnovelle einerseits in § 17 AVG eine spezielle Regelung aufgenommen, nach welcher die Partei die Kosten für die Herstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht selbst zu tragen hat, andererseits wurden in § 76 AVG - welcher die allgemeine Regelung enthält, dass die Partei die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen zu ersetzen hat - ausdrücklich bestimmte Kosten (insbesondere Dolmetsch- und Sachverständigengebühren, nicht jedoch Kopierkosten) zu Barauslagen erklärt. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die in § 17 AVG genannten Kopierkosten nicht als derartige Barauslagen begriff. Aus dem Umstand, dass der historische Gesetzgeber im Zuge der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 eine Sonderbestimmung für die Tragung der Kosten für die Erstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht geschaffen hat, ist im Lichte der Materialien somit abzuleiten, dass diese Kosten jedenfalls nicht unter das Verständnis von Barauslagen iSd § 76 AVG fallen und somit nicht als solche zu behandeln sind.Der vom historischen Gesetzgeber gewählte systematische Aufbau betreffend die Bestimmungen über die Kostentragung im AVG, dabei insbesondere der Umstand, dass die Regelung über die Kopierkosten im Rahmen der Akteneinsicht nicht in den Paragraph 76, AVG aufgenommen bzw. diesem unterstellt wurde, sondern im Gegenteil außerhalb des römisch fünf. Teils des AVG gesondert in Paragraph 17, AVG getroffen wurde, macht deutlich, dass der Gesetzgeber diese gerade nicht als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG verstanden haben wollte vergleiche , dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76,, Rz 5 ff, im Zusammenhang mit den Kosten der Verlautbarung des Edikts nach Paragraphen 44 a, ff AVG). So wurde mit der mit Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, erfolgten Gesetzesnovelle einerseits in Paragraph 17, AVG eine spezielle Regelung aufgenommen, nach welcher die Partei die Kosten für die Herstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht selbst zu tragen hat, andererseits wurden in Paragraph 76, AVG - welcher die allgemeine Regelung enthält, dass die Partei die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen zu ersetzen hat - ausdrücklich bestimmte Kosten (insbesondere Dolmetsch- und Sachverständigengebühren, nicht jedoch Kopierkosten) zu Barauslagen erklärt. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die in Paragraph 17, AVG genannten Kopierkosten nicht als derartige Barauslagen begriff. Aus dem Umstand, dass der historische Gesetzgeber im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, eine Sonderbestimmung für die Tragung der Kosten für die Erstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht geschaffen hat, ist im Lichte der Materialien somit abzuleiten, dass diese Kosten jedenfalls nicht unter das Verständnis von Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG fallen und somit nicht als solche zu behandeln sind.
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Soweit in der Revision ausgeführt wird, dass die ausdrückliche Regelung in § 17 Abs. 1 AVG auch darin begründet sein könne, dass diese Bestimmung grundsätzlich einen Kostenersatz für jede Partei, die sich Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lasse, vorsehe, während - im Unterschied dazu - § 76 AVG eine Ersatzpflicht der Partei, die einen verfahrensleitenden Antrag gestellt habe bzw. eines anderen Beteiligten, der die Amtshandlung durch sein Verschulden verursacht habe, vorsehe, genügt es darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt, als die Regelung betreffend den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht eingeführt wurde, § 76 AVG lediglich allgemein auf jene Partei abstellte, die um die „Amtshandlung“ angesucht hatte (vgl. dazu bereits oben Rn. 20 bis 21).Soweit in der Revision ausgeführt wird, dass die ausdrückliche Regelung in Paragraph 17, Absatz eins, AVG auch darin begründet sein könne, dass diese Bestimmung grundsätzlich einen Kostenersatz für jede Partei, die sich Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lasse, vorsehe, während - im Unterschied dazu - Paragraph 76, AVG eine Ersatzpflicht der Partei, die einen verfahrensleitenden Antrag gestellt habe bzw. eines anderen Beteiligten, der die Amtshandlung durch sein Verschulden verursacht habe, vorsehe, genügt es darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt, als die Regelung betreffend den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht eingeführt wurde, Paragraph 76, AVG lediglich allgemein auf jene Partei abstellte, die um die „Amtshandlung“ angesucht hatte vergleiche , dazu bereits oben Rn. 20 bis 21).
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Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die in § 17 Abs. 1 AVG geregelten Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht jedenfalls keine Barauslagen iSd § 76 AVG darstellen.Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die in Paragraph 17, Absatz eins, AVG geregelten Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht jedenfalls keine Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG darstellen.
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§ 70 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der hier maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 56/2018, wie folgt:Paragraph 70, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in der hier maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wie folgt:

Gebühren

§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“Paragraph 70, Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

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Diese Bestimmung geht auf § 22 Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt wird (RV 270 BlgNR 18. GP, 22):Diese Bestimmung geht auf Paragraph 22, Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt wird Regierungsvorlage 270, BlgNR 18. GP, 22):

„Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.„Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im Paragraph 74, Absatz eins, AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.

Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken.“Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der Paragraphen 74, ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken.“

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Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung des § 70 AsylG 2005 somit einerseits den Zweck, für Asylwerber als regelmäßig mittellose Personen „aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung“ vorzusehen. Zum anderen sollte diese Regelung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen (vgl. dazu bereits VwGH 28.2.2024, Ro 2023/20/0006, mwN).Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung des Paragraph 70, AsylG 2005 somit einerseits den Zweck, für Asylwerber als regelmäßig mittellose Personen „aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung“ vorzusehen. Zum anderen sollte diese Regelung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen vergleiche , dazu bereits VwGH 28.2.2024, Ro 2023/20/0006, mwN).
29
Ausweislich der Gesetzesmaterialien bezieht sich die in § 70 AsylG 2005 vorgesehene Kostenbefreiung auf die in §§ 74 ff AVG enthaltenen Kostenbestimmungen. Die in den Materialien enthaltene Formulierung „generelle Kostenbefreiung“ ist insoweit auf die von diesen Bestimmungen umfassten Kosten zu beziehen und wird durch den vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut des § 70 AsylG 2005 - in welchem gerade nicht der allgemeine Begriff „Kosten“, sondern in einer taxativen Aufzählung die Begriffe Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen verwendet werden - weiter relativiert.Ausweislich der Gesetzesmaterialien bezieht sich die in Paragraph 70, AsylG 2005 vorgesehene Kostenbefreiung auf die in Paragraphen 74, ff AVG enthaltenen Kostenbestimmungen. Die in den Materialien enthaltene Formulierung „generelle Kostenbefreiung“ ist insoweit auf die von diesen Bestimmungen umfassten Kosten zu beziehen und wird durch den vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut des Paragraph 70, AsylG 2005 - in welchem gerade nicht der allgemeine Begriff „Kosten“, sondern in einer taxativen Aufzählung die Begriffe Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen verwendet werden - weiter relativiert.
30
Nachdem es sich wie oben dargelegt bei den in § 17 Abs. 1 AVG geregelten Kopierkosten aber nicht um Barauslagen iSd § 76 AVG handelt, können sie als solche auch nicht unter § 70 AsylG 2005 subsumiert werden. Der Gesetzgeber hatte hier vielmehr solche Barauslagen vor Augen, welche der Behörde als Barauslagen iSd § 76 AVG entstanden sind und welche diese ansonsten gemäß § 76 AVG auf die Partei überwälzen und allenfalls in weiterer Folge von dieser gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eintreiben müsste, wofür auch der in den Gesetzesmaterialen enthaltene Verweis auf die sonstige Notwendigkeit der „Eintreibung dieser Kosten“ spricht.Nachdem es sich wie oben dargelegt bei den in Paragraph 17, Absatz eins, AVG geregelten Kopierkosten aber nicht um Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG handelt, können sie als solche auch nicht unter Paragraph 70, AsylG 2005 subsumiert werden. Der Gesetzgeber hatte hier vielmehr solche Barauslagen vor Augen, welche der Behörde als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG entstanden sind und welche diese ansonsten gemäß Paragraph 76, AVG auf die Partei überwälzen und allenfalls in weiterer Folge von dieser gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eintreiben müsste, wofür auch der in den Gesetzesmaterialen enthaltene Verweis auf die sonstige Notwendigkeit der „Eintreibung dieser Kosten“ spricht.
31
Da es sich ausweislich der oben in Rn. 18 dargestellten Gesetzesmaterialien (RV 160 BlgNR 15. GP 7, 12) dabei auch nicht um eine Verwaltungsabgabe handelt (vgl. auch § 78a Z 1 AVG) sind Kopierkosten gemäß § 17 Abs. 1 AVG nicht vom Kostenbefreiungstatbestand des § 70 AsylG 2005 umfasst.Da es sich ausweislich der oben in Rn. 18 dargestellten Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 160, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 7, , 12) dabei auch nicht um eine Verwaltungsabgabe handelt vergleiche , auch Paragraph 78 a, Ziffer eins, AVG) sind Kopierkosten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG nicht vom Kostenbefreiungstatbestand des Paragraph 70, AsylG 2005 umfasst.
32
Dies begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken, zumal sowohl die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABlEU Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, als auch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABlEU Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, es den Mitgliedstaaten freistellen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird (vgl. betreffend Eingabengebühr für Beschwerden an das BVwG nach § 70 AsylG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 56/2018, VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0122, Rn. 33 ff, mwN).Dies begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken, zumal sowohl die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABlEU Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, als auch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABlEU Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, es den Mitgliedstaaten freistellen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird vergleiche , betreffend Eingabengebühr für Beschwerden an das BVwG nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung , vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0122, Rn. 33 ff, mwN).
33
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. April 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024140002.J00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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