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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Aufhebung nach § 38a Abs. 7 SPG stellt den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder nach § 38a Abs. 1 SPG dar. Die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a Abs. 7 SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichteten Maßnahmenbeschwerde ausschließe, ist verfehlt.Die Aufhebung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG stellt den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG dar. Die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichteten Maßnahmenbeschwerde ausschließe, ist verfehlt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010010.J03Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026