RS Vwgh 2026/4/21 Ra 2026/16/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/16/0008 E 4. Dezember 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt in jedem Fall dem Finanzamt und - im Beschwerdeverfahren - dem VwG. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das VwG ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 2007, B 700/07 = VfSlg. 18.313, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009; 25.9.2013, 2013/16/0013; 13.12.2012, 2009/16/0325, mwN).Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, FLAG unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt in jedem Fall dem Finanzamt und - im Beschwerdeverfahren - dem VwG. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das VwG ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 2007, B 700/07 = VfSlg. 18.313, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden vergleiche VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009; 25.9.2013, 2013/16/0013; 13.12.2012, 2009/16/0325, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026160010.L03

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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