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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/16/0008 E 4. Dezember 2025 RS 3Stammrechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt in jedem Fall dem Finanzamt und - im Beschwerdeverfahren - dem VwG. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das VwG ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 2007, B 700/07 = VfSlg. 18.313, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009; 25.9.2013, 2013/16/0013; 13.12.2012, 2009/16/0325, mwN).Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, FLAG unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt in jedem Fall dem Finanzamt und - im Beschwerdeverfahren - dem VwG. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das VwG ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 2007, B 700/07 = VfSlg. 18.313, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden vergleiche VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009; 25.9.2013, 2013/16/0013; 13.12.2012, 2009/16/0325, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026160010.L03Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026