TE Vfgh Beschluss 1989/2/27 B69/89

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs3
Allg GrundbuchsanlegungsG §35 Abs1
Allg GrundbuchsanlegungsG §65 Abs1

Leitsatz

Beschluß betreffend die Einbücherung eines bisher in keinem Grundbuch eingetragenen Grundstückes und die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuches; Gerichtsakt; Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich mit ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. November 1988, mit dem gemäß §35 Abs1 iVm §65 Abs1 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes - AllgGAG, BGBl. 2/1930 idgF, der Tag des Inkrafttretens des vorgelegten Entwurfes einer neuen Einlagezahl für das Grundbuch der Katastralgemeinde Fragant, womit ein bisher in keinem Grundbuch eingetragenes Grundstück eingebüchert wird, festgesetzt und das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches nach den §§37 ff. AllgGAG eingeleitet wurde.

2. Die beschwerdeführende Gemeinde behauptet, durch diesen Beschluß in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt zu sein.

3. Die Bestimmung des Tages, an dem bei Anlegung, Ergänzung, Wiederherstellung oder Änderung von Grund- und Bergbüchern das Grund- und Bergbuch zu eröffnen ist und die Erlassung der im Richtigstellungsverfahren vorgeschriebenen Edikte obliegt gemäß §35 Abs1 iVm §65 Abs1 AllgGAG dem Oberlandesgericht. Für die Anfechtbarkeit eines in einer solchen Angelegenheit ergehenden Beschlusses sind nach §62 AllgGAG die für das Verfahren außer Streitsachen geltenden Vorschriften maßgebend (vgl. dazu etwa Feil,

Das öffentliche Gut und seine Verbücherung, ÖJZ 1957, S 62 ff., hier S 66; OGH 16. 11. 1955, 3 Ob 363/55; OGH 9. 9. 1980, 5 Ob 6/80, ÖJZ 1981, EvBl. 18; OGH 24. 6. 1986, 5 Ob 124/86, SZ 59/110). Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz ist demnach ein Akt der Gerichtsbarkeit.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Angesichts der offenkundigen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde behaupteten Kompetenzkonflikt, weil das diesbezügliche Vorbringen von einer unzutreffenden Prämisse ausgeht.

4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Grundbuch, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B69.1989

Dokumentnummer

JFT_10109773_89B00069_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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