RS Vwgh 2026/4/21 Ra 2026/02/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein

entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln

sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur

Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz

der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende

Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020067.L02

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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