1
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau, die Zweitrevisionswerberin, gemäß § 10a Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und § 11 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.Mit Bescheid vom 7. Oktober 2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau, die Zweitrevisionswerberin, gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 11, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Erstrevisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Erstrevisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die gegenständliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig.Die gegenständliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig.
Auch sonst lässt die selbst verfasste Revision insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. zu alldem VwGH 20.3.2026, Ra 2026/01/0034, Rn. 5 bis 7, mit Hinweis auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN).Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung vergleiche , dazu Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzuleiten vergleiche , zu alldem VwGH 20.3.2026, Ra 2026/01/0034, Rn. 5 bis 7, mit Hinweis auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN).
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2026