Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/06/0012 B 30. Jänner 2023 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand allein, dass sich ein VwG bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen gestützt hat, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen (vgl. etwa VwGH 25.9.2020, Ra 2020/06/0160, mwN). Dasselbe gilt in einem Fall, in dem im Beschwerdeverfahren vor dem VwG erstmals ein Amtssachverständiger tätig wird, der organisatorisch der belangten Behörde vor dem VwG zugeordnet ist.Der Umstand allein, dass sich ein VwG bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen gestützt hat, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen vergleiche etwa VwGH 25.9.2020, Ra 2020/06/0160, mwN). Dasselbe gilt in einem Fall, in dem im Beschwerdeverfahren vor dem VwG erstmals ein Amtssachverständiger tätig wird, der organisatorisch der belangten Behörde vor dem VwG zugeordnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050216.L07Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026