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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0055 E 18. März 1994 RS 4Stammrechtssatz
Die aus § 4 Abs 1 VVG iVm § 11 Abs 1 VVG auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten Die aus Paragraph 4, Absatz eins, VVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, VVG auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten
bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050216.L02Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026