RS Vwgh 2026/4/21 Ra 2023/05/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0055 E 18. März 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Die aus § 4 Abs 1 VVG iVm § 11 Abs 1 VVG auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten Die aus Paragraph 4, Absatz eins, VVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, VVG auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten

bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050216.L02

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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