RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0006

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §12 Abs2
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die bloße Erteilung einer Bewilligung führt nicht dazu, dass hinsichtlich eines der Ausübung dieser Bewilligung entgegenstehenden Rechtes (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) ein Zwangsrecht begründet worden wäre (OGH 13.5.1987, 1 Ob 5/87). Vielmehr bedarf es zur Begründung des Zwangsrechtes eines Bescheides, in dem dieses Recht konstitutiv eingeräumt wird (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042, 27.6.1995, 92/07/0174). Schon deshalb besteht - anders als in den Fällen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 - auch keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Inhaber eines Rechtes nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 in einem Verfahren, das auf eine Bewilligung folgt und in dem ein Zwangsrecht nachträglich begründet oder konkretisiert werden soll, von Einwendungen gegen die Voraussetzungen der Einräumung des Zwangsrechtes auszuschließen.Die bloße Erteilung einer Bewilligung führt nicht dazu, dass hinsichtlich eines der Ausübung dieser Bewilligung entgegenstehenden Rechtes (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) ein Zwangsrecht begründet worden wäre (OGH 13.5.1987, 1 Ob 5/87). Vielmehr bedarf es zur Begründung des Zwangsrechtes eines Bescheides, in dem dieses Recht konstitutiv eingeräumt wird (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042, 27.6.1995, 92/07/0174). Schon deshalb besteht - anders als in den Fällen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 - auch keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Inhaber eines Rechtes nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 in einem Verfahren, das auf eine Bewilligung folgt und in dem ein Zwangsrecht nachträglich begründet oder konkretisiert werden soll, von Einwendungen gegen die Voraussetzungen der Einräumung des Zwangsrechtes auszuschließen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J27

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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