Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Die bloße Erteilung einer Bewilligung führt nicht dazu, dass hinsichtlich eines der Ausübung dieser Bewilligung entgegenstehenden Rechtes (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) ein Zwangsrecht begründet worden wäre (OGH 13.5.1987, 1 Ob 5/87). Vielmehr bedarf es zur Begründung des Zwangsrechtes eines Bescheides, in dem dieses Recht konstitutiv eingeräumt wird (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042, 27.6.1995, 92/07/0174). Schon deshalb besteht - anders als in den Fällen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 - auch keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Inhaber eines Rechtes nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 in einem Verfahren, das auf eine Bewilligung folgt und in dem ein Zwangsrecht nachträglich begründet oder konkretisiert werden soll, von Einwendungen gegen die Voraussetzungen der Einräumung des Zwangsrechtes auszuschließen.Die bloße Erteilung einer Bewilligung führt nicht dazu, dass hinsichtlich eines der Ausübung dieser Bewilligung entgegenstehenden Rechtes (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) ein Zwangsrecht begründet worden wäre (OGH 13.5.1987, 1 Ob 5/87). Vielmehr bedarf es zur Begründung des Zwangsrechtes eines Bescheides, in dem dieses Recht konstitutiv eingeräumt wird (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042, 27.6.1995, 92/07/0174). Schon deshalb besteht - anders als in den Fällen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 - auch keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Inhaber eines Rechtes nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 in einem Verfahren, das auf eine Bewilligung folgt und in dem ein Zwangsrecht nachträglich begründet oder konkretisiert werden soll, von Einwendungen gegen die Voraussetzungen der Einräumung des Zwangsrechtes auszuschließen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J27Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026