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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Ist das Ausmaß der im Sinn von § 111 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumten Dienstbarkeit unklar geblieben, so ist ein Konkretisierungsbescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides hat der Inhaber des Rechts Parteistellung, kann allerdings nicht mehr vorbringen, dass er Einwendungen erhoben hätte. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den Bescheid, mit dem die Bewilligung erfolgt ist, rechtskräftig entschieden. Geltend machen kann er aber, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht erfüllt waren; diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor (VwGH 20.9.2012, 2012/07/0124).Ist das Ausmaß der im Sinn von Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 eingeräumten Dienstbarkeit unklar geblieben, so ist ein Konkretisierungsbescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides hat der Inhaber des Rechts Parteistellung, kann allerdings nicht mehr vorbringen, dass er Einwendungen erhoben hätte. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den Bescheid, mit dem die Bewilligung erfolgt ist, rechtskräftig entschieden. Geltend machen kann er aber, dass die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht erfüllt waren; diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor (VwGH 20.9.2012, 2012/07/0124).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J25Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026