RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0006

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0063 B 11. Juli 1996 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG treten bei Zutreffen der Die Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG treten bei Zutreffen der

in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der

Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne daß es

eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die

Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden

Ausspruches in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist

zulässig; sie hat aber nur deklarativen Charakter. Einem

solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu,

wenn die nach § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt anzusehenden wenn die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG als eingeräumt anzusehenden

Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig

bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine

Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst

ein eigener Bescheid zu erlassen ist (Hinweis E 24.1.1980,

2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J24

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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