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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 2 (hier 'rechtzeitiger Einwendungen')Stammrechtssatz
§ 111 Abs 4 WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Paragraph 111, Absatz 4, WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer
Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden)
Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die
darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J23Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026