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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Da Bescheide nur gegenüber Verfahrensparteien wirksam werden, kann auch die bloße Zustellung des Bescheides an eine Person, die ihre Parteistellung verloren hat, nicht zum Eintritt einer Wirksamkeit (Bindungswirkung) bzw. Vollstreckbarkeit des Bescheides gegenüber diesen Personen führen und daher das angesprochene Problem, wonach eingeräumte Zwangsrechte gegenüber aus dem Verfahren ausgeschiedenen Personen nicht wirksam und vollstreckbar werden, nicht lösen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J22Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026