RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0006

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §8
VwRallg
WRG 1959 §111 Abs4

Rechtssatz

Da Bescheide nur gegenüber Verfahrensparteien wirksam werden, kann auch die bloße Zustellung des Bescheides an eine Person, die ihre Parteistellung verloren hat, nicht zum Eintritt einer Wirksamkeit (Bindungswirkung) bzw. Vollstreckbarkeit des Bescheides gegenüber diesen Personen führen und daher das angesprochene Problem, wonach eingeräumte Zwangsrechte gegenüber aus dem Verfahren ausgeschiedenen Personen nicht wirksam und vollstreckbar werden, nicht lösen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J22

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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