RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0006

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42
AVG §8
VwRallg

Rechtssatz

Dass der Wortlaut des § 42 Abs. 1 AVG einschränkend zu lesen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller notwendigerweise Adressat des Bescheides und daher Partei des Verfahrens sein muss. Gleiches muss aus den genannten Gründen auch für denjenigen gelten, der von der Einräumung von Zwangsrechten betroffen ist.Dass der Wortlaut des Paragraph 42, Absatz eins, AVG einschränkend zu lesen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller notwendigerweise Adressat des Bescheides und daher Partei des Verfahrens sein muss. Gleiches muss aus den genannten Gründen auch für denjenigen gelten, der von der Einräumung von Zwangsrechten betroffen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J15

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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