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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42Rechtssatz
Dass der Wortlaut des § 42 Abs. 1 AVG einschränkend zu lesen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller notwendigerweise Adressat des Bescheides und daher Partei des Verfahrens sein muss. Gleiches muss aus den genannten Gründen auch für denjenigen gelten, der von der Einräumung von Zwangsrechten betroffen ist.Dass der Wortlaut des Paragraph 42, Absatz eins, AVG einschränkend zu lesen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller notwendigerweise Adressat des Bescheides und daher Partei des Verfahrens sein muss. Gleiches muss aus den genannten Gründen auch für denjenigen gelten, der von der Einräumung von Zwangsrechten betroffen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J15Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026