RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42
AVG §8
VwRallg

Rechtssatz

Der Inhaber des Rechtes, hinsichtlich dessen ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, muss Verfahrenspartei und damit Adressat des Bescheides sein, damit die Einräumung des Zwangsrechtes ihm gegenüber wirksam und vollstreckbar wird. Das steht der Annahme des Verlustes seiner Parteistellung bei Unterlassung von Einwendungen entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J21

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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