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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42Rechtssatz
Der Inhaber des Rechtes, hinsichtlich dessen ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, muss Verfahrenspartei und damit Adressat des Bescheides sein, damit die Einräumung des Zwangsrechtes ihm gegenüber wirksam und vollstreckbar wird. Das steht der Annahme des Verlustes seiner Parteistellung bei Unterlassung von Einwendungen entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J21Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026