Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42Rechtssatz
Dem Wortlaut von § 42 AVG kann nicht entnommen werden, dass bei Versäumung der Erhebung von Einwendungen nach § 42 AVG eine Bindungswirkung bzw. Vollstreckbarkeit des verfahrensbeendenden Bescheides auch gegenüber jenen Personen eintreten soll, die zuvor aufgrund der Unterlassung von Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 enthalten keinen Hinweis, dass Derartiges beabsichtigt worden wäre. Vielmehr wird darin ausdrücklich betont, dass der eingetretene Verlust der Parteistellung die Stellung als Partei in allfälligen Folgeverfahren "nicht präjudizieren" solle und "auf das jeweilige Verfahren beschränkt" bleibe (AB 1167 BlgNR 20. GP 25).Dem Wortlaut von Paragraph 42, AVG kann nicht entnommen werden, dass bei Versäumung der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 42, AVG eine Bindungswirkung bzw. Vollstreckbarkeit des verfahrensbeendenden Bescheides auch gegenüber jenen Personen eintreten soll, die zuvor aufgrund der Unterlassung von Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, enthalten keinen Hinweis, dass Derartiges beabsichtigt worden wäre. Vielmehr wird darin ausdrücklich betont, dass der eingetretene Verlust der Parteistellung die Stellung als Partei in allfälligen Folgeverfahren "nicht präjudizieren" solle und "auf das jeweilige Verfahren beschränkt" bleibe Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 25).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J20Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026