RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0006

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bindungswirkung des verfahrensbeendenden Bescheides tritt nur gegenüber den jeweiligen Verfahrensparteien ein (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0089). Auch nur gegenüber den Parteien des Verfahrens kommt daher eine Vollstreckung des Bescheides in Betracht (VwGH 24.4.1997, 95/06/0132).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J19

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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