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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42Rechtssatz
Nach der geltenden, mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 geschaffenen Rechtslage sieht § 42 AVG nunmehr als Rechtsfolge der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen den Verlust der Parteistellung im jeweiligen Verfahren vor. Einen Verlust der Rechtsansprüche oder der rechtlichen Interessen selbst ordnet die Bestimmung dagegen nicht an. Die Präklusionswirkung ist somit ausschließlich prozessualer Natur. Sie führt dazu, dass die Partei ihre Rechte im jeweiligen Verfahren nicht mehr geltend machen kann, nicht aber zum Untergang dieser materiellen Rechte selbst. In anderen (späteren) Verfahren kann die Partei sich daher weiterhin auf die Rechte stützen.Nach der geltenden, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, geschaffenen Rechtslage sieht Paragraph 42, AVG nunmehr als Rechtsfolge der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen den Verlust der Parteistellung im jeweiligen Verfahren vor. Einen Verlust der Rechtsansprüche oder der rechtlichen Interessen selbst ordnet die Bestimmung dagegen nicht an. Die Präklusionswirkung ist somit ausschließlich prozessualer Natur. Sie führt dazu, dass die Partei ihre Rechte im jeweiligen Verfahren nicht mehr geltend machen kann, nicht aber zum Untergang dieser materiellen Rechte selbst. In anderen (späteren) Verfahren kann die Partei sich daher weiterhin auf die Rechte stützen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J17Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026