RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0006

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Versäumung von Einwendungen führt nicht zum Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG desjenigen, dem gegenüber der im Verfahren gestellte Antrag auf die Einräumung eines Zwangsrechts zielt.Eine Versäumung von Einwendungen führt nicht zum Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG desjenigen, dem gegenüber der im Verfahren gestellte Antrag auf die Einräumung eines Zwangsrechts zielt.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J14

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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