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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42Rechtssatz
Eine Versäumung von Einwendungen führt nicht zum Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG desjenigen, dem gegenüber der im Verfahren gestellte Antrag auf die Einräumung eines Zwangsrechts zielt.Eine Versäumung von Einwendungen führt nicht zum Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG desjenigen, dem gegenüber der im Verfahren gestellte Antrag auf die Einräumung eines Zwangsrechts zielt.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J14Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026