Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Der Verlust der Stellung als Partei tritt nach § 42 Abs. 1 AVG ein, wenn Einwendungen nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben wurden (VwGH 24.2.2005, 2004/07/0018). Somit ist allein maßgeblich, ob nach dem Gesetz (noch) Parteistellung zugekommen ist. Steht gesetzlich keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren und damit keine Beschwerdelegitimation zu, kann daran auch die Beiziehung durch die Behörde im Verfahren (beispielsweise durch das Einräumen der Möglichkeit einer Stellungnahme) bzw. die Zustellung des Bescheides nichts ändern (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069; VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038).Der Verlust der Stellung als Partei tritt nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG ein, wenn Einwendungen nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben wurden (VwGH 24.2.2005, 2004/07/0018). Somit ist allein maßgeblich, ob nach dem Gesetz (noch) Parteistellung zugekommen ist. Steht gesetzlich keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren und damit keine Beschwerdelegitimation zu, kann daran auch die Beiziehung durch die Behörde im Verfahren (beispielsweise durch das Einräumen der Möglichkeit einer Stellungnahme) bzw. die Zustellung des Bescheides nichts ändern (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069; VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J12Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026