RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0006

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Zum (erstmaligen) Ausspruch einer Enteignung kann auch das VwG im Beschwerdeverfahren zuständig sein, wenn die wasserrechtliche Bewilligung, die Sache des Beschwerdeverfahrens ist, nicht erteilt werden kann, ohne gleichzeitig auch die Frage der Begründung von Zwangsrechten mitzubehandeln (VwGH 29.1.1959, 2033/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J10

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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