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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §3 Abs1 litaRechtssatz
Die Begründung eines Zwangsrechtes zur Benutzung eines Privatgewässers (somit insbesondere auch einer Quelle nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959) kommt nach § 64 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959 unter den dort genannten Voraussetzungen zu den im Eingang des § 63 WRG 1959 bezeichneten Zwecken - somit insbesondere um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern - in dem Maß als erforderlich in Betracht (VwGH 30.6.1992, 89/07/0143). Nach § 60 Abs. 3 WRG 1959 erfolgt die Einräumung von Zwangsrechten nach Abs. 1 lit. a bis c - somit auch der Enteignung von Privatgewässern nach § 64 Abs. 1 WRG 1959 - mit Bescheid. Bei dem Bescheid handelt es sich um einen konstitutiven Akt, durch den das Zwangsrecht begründet wird (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042 bis 0050).Die Begründung eines Zwangsrechtes zur Benutzung eines Privatgewässers (somit insbesondere auch einer Quelle nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) kommt nach Paragraph 64, Absatz eins, Litera a und Litera b, WRG 1959 unter den dort genannten Voraussetzungen zu den im Eingang des Paragraph 63, WRG 1959 bezeichneten Zwecken - somit insbesondere um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern - in dem Maß als erforderlich in Betracht (VwGH 30.6.1992, 89/07/0143). Nach Paragraph 60, Absatz 3, WRG 1959 erfolgt die Einräumung von Zwangsrechten nach Absatz eins, Litera a bis c - somit auch der Enteignung von Privatgewässern nach Paragraph 64, Absatz eins, WRG 1959 - mit Bescheid. Bei dem Bescheid handelt es sich um einen konstitutiven Akt, durch den das Zwangsrecht begründet wird (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042 bis 0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J08Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026