RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0006

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

§ 111 Abs. 4 WRG 1959 sieht eine Zustimmungsfiktion im Fall vor, dass eine bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und der Grundeigentümer keine Einwendungen gegen das Projekt erhebt (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). Der Eingriff in die Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 an einem Privatgewässer stellt keine Inanspruchnahme fremden Grunds im Sinn von § 111 Abs. 4 WRG 1959 dar, sodass die Bestimmung in einem solchen Fall nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Eingriff in ein solches Recht durch eine Bewilligung bedarf daher entweder der Zustimmung des zur Nutzung des Privatgewässers berechtigten Grundeigentümers oder der Einräumung eines Zwangsrechtes.Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 sieht eine Zustimmungsfiktion im Fall vor, dass eine bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und der Grundeigentümer keine Einwendungen gegen das Projekt erhebt (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). Der Eingriff in die Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 an einem Privatgewässer stellt keine Inanspruchnahme fremden Grunds im Sinn von Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 dar, sodass die Bestimmung in einem solchen Fall nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Eingriff in ein solches Recht durch eine Bewilligung bedarf daher entweder der Zustimmung des zur Nutzung des Privatgewässers berechtigten Grundeigentümers oder der Einräumung eines Zwangsrechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J07

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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