RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/07/0181 B 29. Jänner 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Quelle, die auf einem Grundstück entspringt, ist ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 und es handelt sich daher bei der Nutzungsbefugnis daran um eine solche nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und um ein bestehendes Recht nach § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 des Grundstückseigentümers (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127).Eine Quelle, die auf einem Grundstück entspringt, ist ein Privatgewässer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und es handelt sich daher bei der Nutzungsbefugnis daran um eine solche nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und um ein bestehendes Recht nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 des Grundstückseigentümers (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J03

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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