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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0029 E 19. September 1989 RS 1 (hier beginnend mit 'Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 betroffen')Stammrechtssatz
Eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn sich der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt hat oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet worden ist; ausgenommen die Fälle nach § 111 Abs 4 WRG (Hinweis E 6.9.1976, 2197/75).Eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn sich der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt hat oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet worden ist; ausgenommen die Fälle nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG (Hinweis E 6.9.1976, 2197/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J01Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026