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21/07 Sonstiges HandelsrechtNorm
SpaltG 1996Beachte
Rechtssatz
Ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht ist mit einer Anlage insofern untrennbar verknüpft, als es zu deren Betrieb dient und unter Bezugnahme auf die Gegebenheiten dieser Anlage erteilt wird (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127). Vor diesem Hintergrund ist regelmäßig die Gesellschaft als Wasserbenützungsberechtigte des persönlichen Wasserbenutzungsrechtes anzusehen, der im Spaltungs- und Übernahmevertrags das Recht (etwa das Pachtrecht) zur Nutzung der Anlage, der es dient, zugeordnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J23Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026