RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0002

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

21/07 Sonstiges Handelsrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

SpaltG 1996
WRG 1959 §22 Abs1
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003

Rechtssatz

Ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht ist mit einer Anlage insofern untrennbar verknüpft, als es zu deren Betrieb dient und unter Bezugnahme auf die Gegebenheiten dieser Anlage erteilt wird (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127). Vor diesem Hintergrund ist regelmäßig die Gesellschaft als Wasserbenützungsberechtigte des persönlichen Wasserbenutzungsrechtes anzusehen, der im Spaltungs- und Übernahmevertrags das Recht (etwa das Pachtrecht) zur Nutzung der Anlage, der es dient, zugeordnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J23

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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