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21/07 Sonstiges HandelsrechtNorm
SpaltG 1996 §1 Abs2Beachte
Rechtssatz
Erteilte Bewilligungen zur Wassernutzung stellen sich - unabhängig davon, ob sie im Sinn von § 22 Abs. 1 WRG 1959 dinglich oder persönlich sind - regelmäßig als wesentlich für den Fortbetrieb eines Unternehmens dar. Andererseits sind mit ihnen auch Verpflichtungen und Haftungen sowohl während ihrer Ausübung (§ 26 und § 50 WRG 1959) als auch im Fall ihres Erlöschens (§ 29 WRG 1959) verbunden. Vor diesem Hintergrund sind auch persönliche Wasserbenutzungsrechte als "Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)" im Sinn von § 1 Abs. 2 SpaltG bzw. "Vermögensteile" nach § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG anzusehen, die nach diesen Bestimmungen im Fall einer Aufspaltung oder Abspaltung übergehen.Erteilte Bewilligungen zur Wassernutzung stellen sich - unabhängig davon, ob sie im Sinn von Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 dinglich oder persönlich sind - regelmäßig als wesentlich für den Fortbetrieb eines Unternehmens dar. Andererseits sind mit ihnen auch Verpflichtungen und Haftungen sowohl während ihrer Ausübung (Paragraph 26 und Paragraph 50, WRG 1959) als auch im Fall ihres Erlöschens (Paragraph 29, WRG 1959) verbunden. Vor diesem Hintergrund sind auch persönliche Wasserbenutzungsrechte als "Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)" im Sinn von Paragraph eins, Absatz 2, SpaltG bzw. "Vermögensteile" nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG anzusehen, die nach diesen Bestimmungen im Fall einer Aufspaltung oder Abspaltung übergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J20Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026