RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

21/07 Sonstiges Handelsrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

SpaltG 1996 §1 Abs2
SpaltG 1996 §14 Abs2 Z1
WRG 1959 §22 Abs1
WRG 1959 §26
WRG 1959 §29
WRG 1959 §50
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003

Rechtssatz

Erteilte Bewilligungen zur Wassernutzung stellen sich - unabhängig davon, ob sie im Sinn von § 22 Abs. 1 WRG 1959 dinglich oder persönlich sind - regelmäßig als wesentlich für den Fortbetrieb eines Unternehmens dar. Andererseits sind mit ihnen auch Verpflichtungen und Haftungen sowohl während ihrer Ausübung (§ 26 und § 50 WRG 1959) als auch im Fall ihres Erlöschens (§ 29 WRG 1959) verbunden. Vor diesem Hintergrund sind auch persönliche Wasserbenutzungsrechte als "Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)" im Sinn von § 1 Abs. 2 SpaltG bzw. "Vermögensteile" nach § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG anzusehen, die nach diesen Bestimmungen im Fall einer Aufspaltung oder Abspaltung übergehen.Erteilte Bewilligungen zur Wassernutzung stellen sich - unabhängig davon, ob sie im Sinn von Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 dinglich oder persönlich sind - regelmäßig als wesentlich für den Fortbetrieb eines Unternehmens dar. Andererseits sind mit ihnen auch Verpflichtungen und Haftungen sowohl während ihrer Ausübung (Paragraph 26 und Paragraph 50, WRG 1959) als auch im Fall ihres Erlöschens (Paragraph 29, WRG 1959) verbunden. Vor diesem Hintergrund sind auch persönliche Wasserbenutzungsrechte als "Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)" im Sinn von Paragraph eins, Absatz 2, SpaltG bzw. "Vermögensteile" nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG anzusehen, die nach diesen Bestimmungen im Fall einer Aufspaltung oder Abspaltung übergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J20

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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