RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2026
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959
WRG 1959 §22 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 litc
WRG 1959 §9
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003

Rechtssatz

Hinsichtlich persönlicher Wasserbenutzungsrechte ist nicht zu sehen, dass durch § 22 Abs. 1 erster Halbsatz und § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 - über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus - auch ein Rechtsübergang bei gesellschaftsrechtlichen Universalsukzessionen ausgeschlossen wird. Insoweit ist zu beachten, dass - ebenso wie bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten - auch die Verleihung persönlicher Wasserbenutzungsrechte an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem WRG 1959 (§§ 9 ff WRG 1959), nicht aber an höchstpersönliche Eigenschaften des Bewilligungswerbers anknüpft, die mit einer Verschmelzung oder Spaltung untergehen (VwGH 26.03.2009, 2007/07/0127).Hinsichtlich persönlicher Wasserbenutzungsrechte ist nicht zu sehen, dass durch Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz und Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 - über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus - auch ein Rechtsübergang bei gesellschaftsrechtlichen Universalsukzessionen ausgeschlossen wird. Insoweit ist zu beachten, dass - ebenso wie bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten - auch die Verleihung persönlicher Wasserbenutzungsrechte an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem WRG 1959 (Paragraphen 9, ff WRG 1959), nicht aber an höchstpersönliche Eigenschaften des Bewilligungswerbers anknüpft, die mit einer Verschmelzung oder Spaltung untergehen (VwGH 26.03.2009, 2007/07/0127).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J19

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten