Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBeachte
Rechtssatz
Hinsichtlich persönlicher Wasserbenutzungsrechte ist nicht zu sehen, dass durch § 22 Abs. 1 erster Halbsatz und § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 - über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus - auch ein Rechtsübergang bei gesellschaftsrechtlichen Universalsukzessionen ausgeschlossen wird. Insoweit ist zu beachten, dass - ebenso wie bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten - auch die Verleihung persönlicher Wasserbenutzungsrechte an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem WRG 1959 (§§ 9 ff WRG 1959), nicht aber an höchstpersönliche Eigenschaften des Bewilligungswerbers anknüpft, die mit einer Verschmelzung oder Spaltung untergehen (VwGH 26.03.2009, 2007/07/0127).Hinsichtlich persönlicher Wasserbenutzungsrechte ist nicht zu sehen, dass durch Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz und Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 - über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus - auch ein Rechtsübergang bei gesellschaftsrechtlichen Universalsukzessionen ausgeschlossen wird. Insoweit ist zu beachten, dass - ebenso wie bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten - auch die Verleihung persönlicher Wasserbenutzungsrechte an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem WRG 1959 (Paragraphen 9, ff WRG 1959), nicht aber an höchstpersönliche Eigenschaften des Bewilligungswerbers anknüpft, die mit einer Verschmelzung oder Spaltung untergehen (VwGH 26.03.2009, 2007/07/0127).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J19Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026