RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
21/04 Genossenschaftsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1070
ABGB §1074
ABGB §485
EURallg
GdO NÖ 1973 §8
GenVG §1 Abs1 Z1
SpaltG 1996 §1 Abs2 Z2
SpaltG 1996 §17
UGB §142
VwRallg
WRG 1959
WRG 1959 §22 Abs1
31982L0891 AktiengesellschaftenspaltungsRL
32017L1132 GesellschaftsrechtsRL

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003

Rechtssatz

Der OGH hat in seiner jüngeren Rsp. zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften festgehalten, dass der Rechtsübergang infolge Verschmelzung nicht einer Übertragung unter Lebenden bzw. den Rechtsfolgen eines Todes einer natürlichen Person im Sinn von § 1070 und § 1074 ABGB gleichzuhalten ist, sondern nach der Rechtsnatur einer Verschmelzung das Vermögen der übertragenden Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft aufgeht (OGH 18.12.2019, 5 Ob 136/19i). Davon ausgehend hat der OGH den Übergang von Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechten, somit von vertraglich eingeräumten Rechten, deren Übertragung unter Lebenden sowie im Erbweg gesetzlich ausgeschlossen ist (§§ 1070, 1074 ABGB), im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung bejaht (OGH 21.1.2020, 1 Ob 173/19a). Diese Erwägungen hat der OGH ebenso auf Gesamtrechtsnachfolgen infolge von Vermögensübernahmen nach § 142 UGB (OGH 18.6.2020, 5 Ob 74/20y), Verschmelzung durch Aufnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (OGH 23.6.2022, 5 Ob 215/21k) sowie Vereinigungen von Gemeinden nach § 8 NÖ GO (OGH 3.7.2025, 6 Ob 123/24t) übertragen. Der OGH hat auch den Übergang persönlicher - nach § 485 ABGB nicht übertragbarer - Servituten infolge einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 1 Abs. 2 Z 2, § 17 SpaltG) bejaht und dazu festgehalten, dass die Spaltungsvorschriften die Reorganisation von Unternehmen - insbesondere auch in Zusammenhang mit Leitungs- und Versorgungsrechten - bezweckten. Der Gesetzgeber habe die vorgesehene (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach dem SpaltG nicht eingeschränkt. Es sei auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts (damals der Spaltungsrichtline 82/891/EWG, nunmehr die Richtlinie [EU] 2017/1132) nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für sinnvolle Reorganisationsmaßnahmen geradezu kontraproduktive "Übertragungsverluste" bei bestimmten Rechten oder Rechtsverhältnissen vorsehen habe wollen (OGH 7.6.2005, 5 Ob 88/05k). Diese Wertungen aus der Jud. des OGH entsprechen in ihrem wesentlichen Gehalt denen der Rsp. des VwGH und haben auch für die Frage des Übergangs von persönlichen Wasserbenutzungsrechten im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge Bedeutung.Der OGH hat in seiner jüngeren Rsp. zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften festgehalten, dass der Rechtsübergang infolge Verschmelzung nicht einer Übertragung unter Lebenden bzw. den Rechtsfolgen eines Todes einer natürlichen Person im Sinn von Paragraph 1070 und Paragraph 1074, ABGB gleichzuhalten ist, sondern nach der Rechtsnatur einer Verschmelzung das Vermögen der übertragenden Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft aufgeht (OGH 18.12.2019, 5 Ob 136/19i). Davon ausgehend hat der OGH den Übergang von Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechten, somit von vertraglich eingeräumten Rechten, deren Übertragung unter Lebenden sowie im Erbweg gesetzlich ausgeschlossen ist (Paragraphen 1070, 1074, ABGB), im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung bejaht (OGH 21.1.2020, 1 Ob 173/19a). Diese Erwägungen hat der OGH ebenso auf Gesamtrechtsnachfolgen infolge von Vermögensübernahmen nach Paragraph 142, UGB (OGH 18.6.2020, 5 Ob 74/20y), Verschmelzung durch Aufnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (OGH 23.6.2022, 5 Ob 215/21k) sowie Vereinigungen von Gemeinden nach Paragraph 8, NÖ GO (OGH 3.7.2025, 6 Ob 123/24t) übertragen. Der OGH hat auch den Übergang persönlicher - nach Paragraph 485, ABGB nicht übertragbarer - Servituten infolge einer Abspaltung zur Aufnahme (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 17, SpaltG) bejaht und dazu festgehalten, dass die Spaltungsvorschriften die Reorganisation von Unternehmen - insbesondere auch in Zusammenhang mit Leitungs- und Versorgungsrechten - bezweckten. Der Gesetzgeber habe die vorgesehene (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach dem SpaltG nicht eingeschränkt. Es sei auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts (damals der Spaltungsrichtline 82/891/EWG, nunmehr die Richtlinie [EU] 2017/1132) nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für sinnvolle Reorganisationsmaßnahmen geradezu kontraproduktive "Übertragungsverluste" bei bestimmten Rechten oder Rechtsverhältnissen vorsehen habe wollen (OGH 7.6.2005, 5 Ob 88/05k). Diese Wertungen aus der Jud. des OGH entsprechen in ihrem wesentlichen Gehalt denen der Rsp. des VwGH und haben auch für die Frage des Übergangs von persönlichen Wasserbenutzungsrechten im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge Bedeutung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J18

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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