Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Hinsichtlich des Schicksals eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession trifft das WRG 1959 keine Aussage. Die - mit BGBl. I Nr. 54/2014 in § 141a WRG 1959 eingeführte - Regelung zur Rechtsnachfolge bei persönlichen Wasserbenutzungsrechten betrifft ausschließlich einen bestimmten Fall der gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, nämlich die Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden.Hinsichtlich des Schicksals eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession trifft das WRG 1959 keine Aussage. Die - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014, in Paragraph 141 a, WRG 1959 eingeführte - Regelung zur Rechtsnachfolge bei persönlichen Wasserbenutzungsrechten betrifft ausschließlich einen bestimmten Fall der gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, nämlich die Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J14Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026