RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2026
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003

Rechtssatz

Hinsichtlich des Schicksals eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession trifft das WRG 1959 keine Aussage. Die - mit BGBl. I Nr. 54/2014 in § 141a WRG 1959 eingeführte - Regelung zur Rechtsnachfolge bei persönlichen Wasserbenutzungsrechten betrifft ausschließlich einen bestimmten Fall der gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, nämlich die Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden.Hinsichtlich des Schicksals eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession trifft das WRG 1959 keine Aussage. Die - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014, in Paragraph 141 a, WRG 1959 eingeführte - Regelung zur Rechtsnachfolge bei persönlichen Wasserbenutzungsrechten betrifft ausschließlich einen bestimmten Fall der gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, nämlich die Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J14

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten