Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
§ 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ordnet das Erlöschen höchstpersönlicher Rechte durch den Tod des Berechtigten an. Daraus wird geschlossen, dass ein persönliches Wasserbenutzungsrecht ex lege infolge des Ablebens der natürlichen Person, der ein solches Recht verliehen wurde, endet (VwGH 26.3.2009, 2005/07/0038). Eine Übertragung im Erbweg scheidet somit aus.Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ordnet das Erlöschen höchstpersönlicher Rechte durch den Tod des Berechtigten an. Daraus wird geschlossen, dass ein persönliches Wasserbenutzungsrecht ex lege infolge des Ablebens der natürlichen Person, der ein solches Recht verliehen wurde, endet (VwGH 26.3.2009, 2005/07/0038). Eine Übertragung im Erbweg scheidet somit aus.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J13Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026