Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Ein persönliches Wasserbenutzungsrecht nach § 22 Abs. 1 erster Halbsatz WRG 1959 ist nicht mit einer Liegenschaft bzw. (sonderrechtsfähigen) Anlage, sondern mit der Person verbunden, der es verliehen wurde. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines solchen Rechts kommt nicht in Betracht (VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160). Der Inhaber des persönlichen Wasserrechtes kann also - wie auch der Inhaber eines dinglichen Rechtes - zwar jemandem anderen gestatten, die Anlage, für die das Wasserrecht dient, zu betreiben. Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes bleibt allerdings auch in diesem Fall derjenige, dem es eingeräumt wurde (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127).Ein persönliches Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz WRG 1959 ist nicht mit einer Liegenschaft bzw. (sonderrechtsfähigen) Anlage, sondern mit der Person verbunden, der es verliehen wurde. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines solchen Rechts kommt nicht in Betracht (VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160). Der Inhaber des persönlichen Wasserrechtes kann also - wie auch der Inhaber eines dinglichen Rechtes - zwar jemandem anderen gestatten, die Anlage, für die das Wasserrecht dient, zu betreiben. Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes bleibt allerdings auch in diesem Fall derjenige, dem es eingeräumt wurde (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J11Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026