RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0002

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003

Rechtssatz

Ein persönliches Wasserbenutzungsrecht nach § 22 Abs. 1 erster Halbsatz WRG 1959 ist nicht mit einer Liegenschaft bzw. (sonderrechtsfähigen) Anlage, sondern mit der Person verbunden, der es verliehen wurde. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines solchen Rechts kommt nicht in Betracht (VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160). Der Inhaber des persönlichen Wasserrechtes kann also - wie auch der Inhaber eines dinglichen Rechtes - zwar jemandem anderen gestatten, die Anlage, für die das Wasserrecht dient, zu betreiben. Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes bleibt allerdings auch in diesem Fall derjenige, dem es eingeräumt wurde (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127).Ein persönliches Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz WRG 1959 ist nicht mit einer Liegenschaft bzw. (sonderrechtsfähigen) Anlage, sondern mit der Person verbunden, der es verliehen wurde. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines solchen Rechts kommt nicht in Betracht (VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160). Der Inhaber des persönlichen Wasserrechtes kann also - wie auch der Inhaber eines dinglichen Rechtes - zwar jemandem anderen gestatten, die Anlage, für die das Wasserrecht dient, zu betreiben. Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes bleibt allerdings auch in diesem Fall derjenige, dem es eingeräumt wurde (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J11

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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